§ 18 EStG nennt die selbständige Berufstätigkeit von Krankengymnasten ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit. Für eine Physiotherapiepraxis ist das ein wichtiger Ausgangspunkt, aber kein Etikett für alle Einnahmen: Entscheidend ist, was Sie tatsächlich anbieten und wie die einzelnen Tätigkeiten zusammenhängen. Ein Kurs, der Verkauf eines Trainingsbands oder die Vermietung eines Geräts wird nicht allein dadurch zur Physiotherapie, dass er in denselben Praxisräumen stattfindet.
Für die spätere Verwaltung verbindet easymed Termine, Patienteninformationen, Behandlungsdokumentation und Privatabrechnung. Das Team kann nach der fachlichen Klärung die festgelegten Leistungen und ihren Abrechnungsweg im Praxisalltag abbilden. Welche Einkunftsart ein Angebot hat, entscheidet die Software nicht.
Welche Tätigkeit wird tatsächlich ausgeübt?
Notieren Sie für jedes Angebot drei Punkte: die tatsächliche Leistung, die ausführende Person und ihre Qualifikation sowie die fachliche Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers. Diese Beschreibung zeigt, worüber Sie eine steuerliche Einordnung benötigen.
§ 18 EStG führt Krankengymnasten als Katalogberuf auf und ordnet die selbständige Berufstätigkeit dieser Berufsgruppe den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Die Berufsbezeichnung allein beantwortet aber nicht, ob ein zusätzliches Angebot ebenfalls Teil dieser Tätigkeit ist. Beschreiben Sie deshalb die konkrete Arbeit: Welche Leistung wird erbracht, an wen richtet sie sich und welche gesundheitliche oder organisatorische Aufgabe erfüllt sie?
Auch wenn Mitarbeitende Behandlungen übernehmen, kann die freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 3 EStG bestehen bleiben. Voraussetzung ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Für die Einordnung sind daher auch Aufgabenverteilung, fachliche Steuerung und die tatsächlich ausgeübte Verantwortung relevant. Ein Organigramm oder eine Stellenbezeichnung ersetzt diese Beschreibung nicht.
Zusatzangebote einzeln prüfen
Eine Physiotherapiepraxis kann mehrere Angebote nebeneinander führen: physiotherapeutische Behandlung, Präventionskurs, Produktverkauf oder Vermietung. Diese Beispiele helfen, den Umfang zu sortieren; sie legen die steuerliche Einordnung nicht vorab fest.
Die Einkommensteuer-Hinweise 2025 des Bundesfinanzministeriums beschreiben, wie gemischte freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten beurteilt werden. Bei einer natürlichen Person sind getrennte Tätigkeiten grundsätzlich getrennt zu erfassen, soweit sie nach ihrem tatsächlichen Zuschnitt voneinander abgegrenzt werden können. Eine einheitliche Tätigkeit kommt in Betracht, wenn die Bestandteile so miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Dann richtet sich die Einordnung danach, welche einzelne Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Ein eigener Terminname, eine separate Liste oder ein zusätzlicher Preis entscheidet das allein nicht. (EStH 2025, Hinweise zu § 15, H 15.6 „Gemischte Tätigkeit“)
Das Bundesfinanzministerium nennt den Ankauf und Verkauf von Waren als eine Tätigkeit, die einer freiberuflichen Arbeit wesensfremd sein kann. Wenn Sie Produkte anbieten, erfassen Sie deshalb konkret, was verkauft wird, ob es Bestandteil einer Behandlung oder eines Pakets ist, wer die Ware einkauft und wie der Verkauf vereinbart und abgerechnet wird. Daraus folgt nicht automatisch, dass auch die physiotherapeutischen Behandlungen gewerblich sind; entscheidend bleibt, ob die Bereiche tatsächlich getrennt werden können und wie Ihre Praxis organisiert ist.
Die Rechtsform gehört ebenfalls in die Unterlagen. § 15 Absatz 3 EStG enthält für Personengesellschaften eine besondere Regel: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als Gewerbebetrieb gelten, wenn sie auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht. Wenn Sie eine Praxis gemeinsam als GbR oder in einer anderen Personengesellschaft führen, legen Sie Rechtsform, Gesellschafter und ihre jeweiligen Aufgaben mit vor.
Ein Kurs mit Zusatzprodukt konkret durchgehen
Nehmen wir als Beispiel eine Praxis, die zusätzlich einen Bewegungskurs plant und dazu ein Trainingsband anbieten möchte. Verfolgen Sie den Fall vom ersten Angebot über die Vereinbarung und die ausführende Person bis zur tatsächlichen Durchführung und Rechnung; halten Sie Preis, Zahlungsempfänger und gegebenenfalls mitverkaufte Produkte fest.
Beschreiben Sie anschließend die Bestandteile einzeln: Gibt es eine physiotherapeutische Einzelleistung, eine Gruppenstunde oder beides? Ist das Band im Kurspreis enthalten oder wird es separat verkauft? Wer leitet die Stunden, welche Qualifikation hat diese Person und wer verantwortet den fachlichen Inhalt? Die geplante Werbung und der Vertrag sollten zu dem passen, was später tatsächlich stattfindet. Wenn sich die konkrete Ausgestaltung noch nicht entschieden hat, kennzeichnen Sie sie als offenen Planungspunkt.
Unterlagen für die Einordnung zusammenstellen
Ein einseitiges Datenblatt reicht als Gesprächsgrundlage. Erfassen Sie für jedes aktuelle oder geplante Angebot Zielgruppe und tatsächlichen Leistungsinhalt, ausführende Person und Qualifikation, Vereinbarung und Preis sowie Rechnungsteller, Zahlung und Kosten. Markieren Sie, ob Angaben feststehen oder noch geplant sind.
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Ordnen Sie dem Datenblatt die Unterlagen zu, die den geplanten Ablauf zeigen: Angebots- oder Kursbeschreibung, Teilnahme- und Preisbedingungen, Mustervereinbarung, Preisübersicht, vorgesehener Rechnungsweg und bei Warenangeboten die Einkaufs- oder Lieferunterlagen. Legen Sie auch dar, wer die Leistung erbringt und wer die fachlichen Entscheidungen trifft. Verwenden Sie für ein Muster ohne identifizierbare Patientenangaben nur die Informationen, die zum Verständnis der Tätigkeit nötig sind.
Bei einem Paket nennen Sie alle Bestandteile und zeigen, wie sie zusammen vereinbart und durchgeführt werden. Bei einem getrennten Verkauf beschreiben Sie den Bestell- und Zahlungsvorgang. So kann die Beratung an tatsächlichen Abläufen ansetzen, statt aus einem Oberbegriff wie „Gesundheitsangebot“ auf den Inhalt schließen zu müssen. Formulieren Sie die offene Frage möglichst konkret: Gehört das geplante Paket nach seiner vorgesehenen Ausgestaltung zu einer einheitlichen Leistung oder sind einzelne Tätigkeiten steuerlich getrennt zu beurteilen?
Einkommensteuer und Umsatzsteuer getrennt prüfen
Die Frage „freiberuflich oder gewerblich?“ betrifft die Einkunftsart nach dem Einkommensteuerrecht. Davon getrennt ist zu prüfen, ob eine konkrete Leistung umsatzsteuerfrei ist. Der Bundesfinanzhof hat für die Ähnlichkeit mit einem freien Heilberuf ausdrücklich klargestellt, dass die ertragsteuerliche Einordnung nicht nach den für die Umsatzsteuerbefreiung entwickelten Maßstäben erfolgt. Eine umsatzsteuerfreie Leistung oder eine private Rechnung entscheidet daher nicht allein über die Einkunftsart. (BFH, Urteil vom 25. April 2017, VIII R 24/14)
Geben Sie für beide Fragen dieselbe genaue Leistungsbeschreibung ab, markieren Sie aber, auf welche Steuerfrage sich die jeweilige Antwort bezieht. So bleibt nachvollziehbar, ob eine frühere Auskunft die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer oder beide Themen betraf.
Wenn sich das Angebot ändert, neu vergleichen
Wenn sich ein Angebot ändert, dokumentieren Sie den Unterschied statt eine frühere Antwort unverändert weiterzuverwenden. Schreiben Sie nebeneinander: bisherige Leistungsbeschreibung, geänderte Tätigkeit und neue Rolle der ausführenden Person; ergänzen Sie außerdem betroffene Vereinbarungen und Einnahmen.
Eine frühere Einordnung bezieht sich auf die damals beschriebenen Tatsachen. Wenn eine Einzelbehandlung zu einem Paket wird, eine weitere Person beteiligt ist oder Produkte hinzukommen, legen Sie die alte Beschreibung und die geplante Änderung gemeinsam vor. Beschreiben Sie, was ab wann anders ablaufen soll und welche Verträge, Preise oder Rechnungen betroffen sind. Daraus lässt sich die neue Prüfungsfrage gezielt formulieren.
Geklärte Angebote in der Praxisverwaltung abbilden
Nach der steuerlichen Klärung aktualisieren Sie die Angebotsbeschreibung und stimmen den Verwaltungsweg darauf ab: Terminart, ausführende Person, Patienteninformation und Abrechnungsgrundlage. So verwendet das Team im Alltag dieselbe vereinbarte Beschreibung, auf der auch die fachliche Prüfung beruhte.
In easymed liegen der gemeinsame Kalender, Patientenakte und Dokumentation je Termin sowie die Privatabrechnung im selben System. Für private und Selbstzahlerleistungen können die festgelegten Leistungsangaben und Preise in der Abrechnung verwendet werden. Das verbindet die Praxisverwaltung mit dem geklärten Angebot; die steuerliche Zuordnung selbst bleibt eine fachliche Entscheidung. Sehen Sie sich die Praxissoftware für Physiotherapie an, wenn Sie diesen Verwaltungsweg kennenlernen möchten.