Sie möchten eine Logopädiepraxis für gesetzlich Versicherte eröffnen? Für die GKV-Zulassung müssen die fachliche Qualifikation, die Praxisräume und Ausstattung sowie die Anerkennung des geltenden Heilmittelvertrags zusammenpassen. Den Antrag prüft die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für Heilmittelzulassungen, die für Ihr Bundesland und Ihren Heilmittelbereich zuständig ist.
Kassenzulassung Logopädie: Voraussetzungen
§ 124 SGB V verlangt eine passende Berufsausbildung mit Erlaubnis zur Berufsbezeichnung oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss, eine zweckmäßige Praxisausstattung und die Anerkennung des geltenden Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V. Für die Logopädie gilt der Vertrag für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht den aktuell gültigen Vertrag samt Anlagen; die derzeit verlinkte Vertragsfassung gilt ab 1. Mai 2026.
Die Zulassung beantragen Sie bei der zuständigen ARGE. Sie prüft die personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen. Mit GKV-Behandlungen darf die Praxis erst beginnen, wenn die ARGE die Zulassung erteilt hat; das regelt § 6 des aktuellen Vertrags.
Rollen zuerst verständlich beschreiben
Eine kurze Übersicht nennt die antragstellende Person oder Gesellschaft, die fachliche Leitung und alle Personen, die GKV-Behandlungen durchführen.
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Eine qualifizierte antragstellende Person kann die fachliche Leitung selbst übernehmen. Ist der Leistungserbringer eine juristische Person oder erfüllt die antragstellende natürliche Person die Qualifikationsanforderung nicht selbst, muss eine angestellte qualifizierte Fachkraft als fachliche Leitung benannt werden. Die Zulassungsregelung im Vertrag beschreibt beide Fälle.
Nachweise pro Person zusammenstellen
Ein Beispiel mit drei Beteiligten: Eine Gründerin stellt den Antrag, eine angestellte Logopädin übernimmt die fachliche Leitung und eine weitere Logopädin soll behandeln. Die Übersicht trennt Antrag und Behandlungsteam und ordnet den beiden therapeutischen Personen ihre Qualifikationsnachweise zu.
Die Anlage 5 zu den Zulassungsvoraussetzungen nennt Logopädinnen und Logopäden sowie weitere Berufsgruppen, die vollständig oder in festgelegten Teilbereichen zugelassen werden können. Bei einigen beruflichen Wegen prüft die ARGE theoretische und praktische Qualifikationen im Einzelfall. Die Anlage verlangt außerdem Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1. Wenn eine Fachkraft keinen klassischen Logopädieabschluss hat, vergleichen Sie deshalb ihren Ausbildungsweg und die vorgesehenen Behandlungen mit der konkreten Gruppe in Anlage 5.
Der Vertrag führt als Nachweise die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung oder passende Abschlussurkunden mit Zeugnis und Leistungsübersicht auf. Praktikumsbelege werden benötigt, wenn sie für die Prüfung des konkreten Qualifikationswegs relevant sind. Bei einem im Ausland erworbenen Abschluss ist die Anerkennungsbescheinigung zur Führung der Berufsbezeichnung vorzulegen. Ordnen Sie die Dokumente nach Person und Nachweisart; so sehen Sie, welcher Beleg für die Leitung und für jede behandelnde Fachkraft noch fehlt.
Praxisräume und Pflichtausstattung planen
Die Anlage 5 verlangt mindestens einen Behandlungsraum mit 20 m². Für jede weitere gleichzeitig tätige behandelnde Person ist grundsätzlich ein zusätzlicher Raum mit mindestens 12 m² erforderlich. Wenn die Arbeitszeiten der Fachkräfte in der Praxis nicht überlappen, gilt diese zusätzliche Raumvorgabe nicht; die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei unerheblich. Planen Sie deshalb Raumbelegung und Teamzeiten gemeinsam.
Die Praxis muss öffentlich zugänglich und von privaten Bereichen getrennt sein; außerdem gehören ein angemessener Wartebereich und eine Toilette mit Handwaschmöglichkeit dazu. Behandlungsräume dürfen grundsätzlich keine Durchgangsräume sein. Alle Räume müssen angemessen be- und entlüftet, beheizt und beleuchtet werden können. Für die lichte Deckenhöhe im Bereich der Mindestfläche nennt Anlage 5 einen Richtwert von 2,40 m.
Erstellen Sie die Raumskizze mit Nutzung, Fläche und Deckenhöhe für jeden Raum. Prüfen Sie die Ausstattung passend zu den vorgesehenen Störungsbildern: Dazu zählen geeignete Diagnostikverfahren und therapeutische Materialien, eine technische Vorrichtung zur Aufnahme und Wiedergabe von Stimme, Sprechen oder Sprache sowie eine Aufbewahrung für Patientenakten und Praxisunterlagen, die Datenschutzanforderungen erfüllt.
Den richtigen Einreichungsweg klären
Die Zulassung beantragen Sie bei der für Ihren Heilmittelbereich und Ihr Bundesland zuständigen ARGE. Das GKV-Heilmittel-Informationsportal bietet dafür eine Auswahl nach Heilmittelbereich und Bundesland und führt die Kontaktdaten auf. In manchen Ländern sind mehrere Stellen für unterschiedliche Regionen zuständig. Prüfen Sie daher auch regionale Hinweise, etwa Regierungsbezirk oder Postleitzahlengebiet, bevor Sie den Antrag versenden.
Zum Antrag gehören neben den Qualifikationsbelegen der Nachweis, dass Sie die Praxis nutzen dürfen, etwa Mietvertrag oder Vermieterbestätigung, und eine Raumskizze mit Fläche und Deckenhöhe für jeden Raum. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist ein Registerauszug oder ein vergleichbarer Nachweis vorgesehen. Der Vertrag führt außerdem eine Anerkenntniserklärung als Anlage 6. Nutzen Sie die aktuellen Einreichungsinformationen Ihrer ARGE, damit die Unterlagen in der verlangten Form eingehen.
Eingereichte Fassung und laufende Arbeitsmappe unterscheiden
Bewahren Sie die tatsächlich eingereichte Fassung mit Datum und Übermittlungsweg beim Antrag auf. Legen Sie jede Nachreichung mit demselben Antragsbezug und einem eigenen Bearbeitungsstand daneben. So unterscheiden Sie den tatsächlich versendeten Stand von einer noch vorbereiteten Ergänzung.
Wenn die ARGE zu einem bestimmten Beleg nachfragt, führen Sie Frage, Antwort und versendete Ergänzung beim selben Antrag weiter. Falls ein Aktenzeichen vergeben wurde, nehmen Sie es in die Arbeitsmappe auf. Eine Vertretung erkennt so direkt, welche Fassung die ARGE bereits erhalten hat und welcher Schritt noch offen ist.
Änderungen im Team nach der Zulassung anzeigen und einplanen
Ein Beispiel: Eine Logopädin sollte dienstags arbeiten, beginnt nun aber donnerstags. Der geplante Raum ist an diesem Tag bereits belegt. Stimmen Sie eine freie Raumzeit ab und prüfen Sie, ob sich dadurch die Behandlungszeiten anderer Fachkräfte überschneiden.
Nach der Zulassung sind Änderungen bei der Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit sowie bei Qualifikation oder Art der Tätigkeit dem Vertrag zufolge zeitnah an die ARGE zu melden. Die Meldung umfasst unter anderem Qualifikation, Namen, vertragliche Wochenarbeitszeit und den Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit. Änderungen an den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die Zulassung beruht, zeigt der Leistungserbringer unaufgefordert an; wenn möglich, mindestens 14 Kalendertage vor der Änderung. Ein einzelner Terminwechsel ist davon zu unterscheiden. Er kann aber eine neue Raumüberschneidung verursachen, die Sie mit dem genehmigten Raumplan abgleichen sollten.
Den Praxisbetrieb für GKV-Versicherte vorbereiten
Für die Betriebsplanung nennt der Vertrag eine Verfügbarkeit für GKV-Versicherte von mindestens drei Tagen pro Woche und 24 Stunden pro Woche. Legen Sie diese Zeiten früh im Wochenplan fest und stimmen Sie Behandlerzeiten sowie die tatsächlich gleichzeitige Raumnutzung darauf ab.
Der gemeinsame Kalender in easymed hilft dem Team, bestätigte Behandlerzeiten und Räume einzuplanen. Zum Behandlungstermin kann das Team die Patientenakte öffnen und die Behandlungsdokumentation am Termin führen. So liegen Termin, Patientenverlauf und Dokumentation im Arbeitsablauf zusammen. Mehr zu easymed für Logopädie.
Mit einer Rollenübersicht, belegbaren Qualifikationsnachweisen und einem passenden Raumplan geben Sie der ARGE eine nachvollziehbare Grundlage zur Prüfung. Nach erteilter Zulassung kann das Team mit den bestätigten Öffnungszeiten und Behandlerzeiten in den Praxisbetrieb starten.