Der Start einer Physiotherapiepraxis umfasst mehrere getrennte Anmeldewege: die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung, die steuerliche Erfassung, die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft und – wenn Sie gesetzlich Versicherte behandeln möchten – die GKV-Zulassung. Gleichzeitig klären Sie, ob der geplante Arbeitsort und die Ausstattung zu Ihrem Angebot passen. Rechtsform, Leistungen, Team und Standort bestimmen, welche Schritte für Sie gelten.
Den Praxisalltag können Sie parallel organisieren: In easymed legen Sie Behandler, Terminarten und Arbeitszeiten an. Patienten buchen freigegebene Zeiten online; die Termine erscheinen im Teamkalender. Die Patientenakte bündelt Stammdaten und Verlauf; Befund und Verlaufsdokumentation halten Sie je Termin fest. Private Rechnungen erstellen Sie aus den erfassten Leistungen.
Anmeldungen für den Praxisstart auseinanderhalten
Die Anmeldung gliedert sich in vier Wege: Die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung betrifft Ihre berufliche Qualifikation; das Finanzamt erfasst Ihre freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit; die BGW nimmt das Unternehmen in die gesetzliche Unfallversicherung auf; die Zulassung zur GKV brauchen Sie, wenn Sie Heilmittel zulasten der Krankenkassen abgeben möchten. § 124 SGB V ordnet diese Zulassung der Versorgung mit physiotherapeutischen Heilmitteln zu.
Halten Sie für alle Stellen denselben Praxisplan bereit: vorgesehene Leistungen, Arbeitsorte, Rechtsform, Startdatum, beteiligte Therapeutinnen und Therapeuten sowie die Frage, ob Sie Kassenverordnungen, private Leistungen oder beides anbieten. So können Sie die passenden Anträge und Nachweise zusammentragen, ohne eine Anfrage für ein anderes Praxis- oder Leistungsmodell mitzuschicken.
Berufserlaubnis und freiberufliche Tätigkeit prüfen
Wer die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führen möchte, benötigt die Erlaubnis nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz. Prüfen Sie vor dem Start, dass die persönliche Berufserlaubnis vorliegt und Ihre Angaben zum Angebot zu Ihrer Qualifikation passen.
Das Gründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums führt Krankengymnastinnen und Krankengymnasten (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) als Katalogberufe nach § 18 EStG auf. Für eine freiberuflich eingestufte physiotherapeutische Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Entscheidend ist, was Sie tatsächlich anbieten: Gewerbliche Zusatzleistungen und die gewählte Rechtsform können die Einordnung beeinflussen; die steuerliche Entscheidung trifft das Finanzamt. Beschreiben Sie daher Ihre Leistungen in der steuerlichen Erfassung genau.
Standort vor dem Mietvertrag prüfen
Halten Sie für einen möglichen Praxisraum die bisherige Nutzung, die geplanten Behandlungen, die Zahl der Behandlungsbereiche und nötige Umbauten fest. Besprechen Sie diese Angaben vor einem langfristigen Mietvertrag mit dem Vermieter und der örtlich zuständigen Baubehörde. So erfahren Sie früh, ob die geplante Praxisnutzung am konkreten Standort geprüft oder baulich vorbereitet werden muss.
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Das Serviceportal Baden-Württemberg nennt den Wechsel von Wohnraum zu einer Arztpraxis als Beispiel für eine Nutzungsänderung; ob und welches Verfahren erforderlich ist, hängt vom Vorhaben und den örtlichen Vorgaben ab. Nutzen Sie das Verwaltungsportal Ihres Bundeslands und fragen Sie die zuständige Baurechtsbehörde mit einer kurzen Beschreibung von Fläche, Vorbenutzung, Behandlungsangebot und Besucheraufkommen. Die passende Stelle kann Ihnen sagen, welche Unterlagen für diese Prüfung gebraucht werden.
Im Beispiel stehen ein zuvor als Büro genutzter Raum und eine bisherige Wohnung zur Wahl. Für beide Varianten vergleicht die Gründerin die tatsächliche Vornutzung mit ihrem geplanten Praxisbetrieb. Sie klärt die baurechtliche Eignung des konkreten Standorts und bezieht zusätzlich die Anforderungen ein, die bei einer GKV-Zulassung für die Räume und das vorgesehene Therapieangebot gelten.
GKV-Zulassung für Rezeptbehandlungen vorbereiten
Wenn Sie physiotherapeutische Heilmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben möchten, brauchen Sie eine Zulassung als Leistungserbringer. Nach § 124 SGB V müssen dafür die passende berufliche Qualifikation, eine geeignete Praxisausstattung und die Anerkennung des geltenden Vertrags vorliegen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen. Das GKV-Heilmittelportal listet die zuständigen Stellen und Kontaktdaten nach Bundesland.
Rufen Sie vor dem Einrichten der Praxis die aktuelle Anlage 5 zur Physiotherapie-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbands auf. Dort stehen die bundesweiten räumlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen. Zusammen mit dem Antragsweg Ihrer regionalen Arbeitsgemeinschaft bildet sie die Grundlage, um Qualifikationsnachweis, Grundriss und Ausstattung passend zu Ihrem tatsächlichen Angebot vorzubereiten.
Für die Therapiefläche verlangt Anlage 5 insgesamt mindestens 23 m². Davon muss ein Behandlungsbereich mindestens 15 m² und ein weiterer mindestens 8 m² groß sein. Für jede weitere Person, die gleichzeitig in der Praxis physiotherapeutische Leistungen erbringt, ist ein zusätzlicher Behandlungsbereich von mindestens 8 m² erforderlich.
Wenn Sie gerätegestützte Krankengymnastik anbieten möchten, sieht Anlage 5 dafür zusätzlich einen zusammenhängenden Behandlungsbereich von mindestens 30 m² und eine definierte Geräteausstattung vor. Prüfen Sie daher erst das konkrete Leistungsangebot und danach den Grundriss. Der GKV-Verband veröffentlicht auf seiner Physiotherapie-Seite die aktuelle Anlage und die zugehörigen Vertragsunterlagen.
Finanzamt und BGW mit den passenden Fristen einplanen
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln Sie innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Finanzamt. § 192 SGB VII verpflichtet Unternehmerinnen und Unternehmer, dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens unter anderem Tätigkeit, Zahl der Versicherten sowie Eröffnungstag oder Beginn vorbereitender Arbeiten mitzuteilen. Die beiden Meldungen haben damit unterschiedliche Fristen und Stichtage. ELSTER erläutert den steuerlichen Fragebogen für Unternehmensgründungen; die gesetzliche Wochenfrist steht in § 192 SGB VII. Die BGW ordnet selbstständige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten der Pflichtversicherung zu.
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird elektronisch über Mein ELSTER übermittelt. Bereiten Sie dafür Tätigkeitsbeschreibung, Rechtsform, Anschrift und Beginn der Praxis sowie Ihre geplanten Umsätze und Gewinne vor. ELSTER stellt unterschiedliche Fragebögen für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften bereit. Wählen Sie die Variante, die zu Ihrer Gründung passt.
Die BGW führt selbstständig tätige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten als pflichtversicherte Unternehmer auf. Melden Sie den Unternehmensbeginn binnen einer Woche und halten Sie Tätigkeitsbeschreibung, Eröffnungstag beziehungsweise Beginn vorbereitender Arbeiten und Zahl der Versicherten bereit. So kann die BGW die Praxis und das Team dem passenden Versicherungsschutz zuordnen.
Nächste Schritte aus dem Praxisplan ableiten
Legen Sie die Anmeldungen passend zu Ihrem Startmodell nebeneinander: persönliche Berufserlaubnis, steuerliche Erfassung, BGW und bei Kassenverordnungen die GKV-Zulassung. Für den Standort ergänzen Sie die bisherige Nutzung, den Grundriss und die geplanten Therapien. Diese Übersicht zeigt, welches Dokument für welche Stelle gebraucht wird und welche Entscheidung noch von einer Antwort abhängt.
Wenn Sie die Praxisräume oder das Leistungsangebot ändern, aktualisieren Sie den Sachverhalt in den noch offenen Anträgen und fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, welche Prüfung davon betroffen ist. Halten Sie den aktuellen Stand, die eingereichten Unterlagen und die nächste konkrete Handlung zusammen. So kann auch eine mitwirkende Person nachvollziehen, welche Voraussetzung bereits geklärt ist und woran die Praxisgründung weiterarbeitet.