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Abrechnung und Finanzen

Rentenversicherung für selbstständige Therapeuten: Den eigenen Status klären

Wann selbstständige Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden rentenversicherungspflichtig sind: Tätigkeitsbild, Beschäftigte, DRV-Meldung und Beiträge.

easymed.digital Redaktion 7 Min. Lesezeit
Physiotherapiepraxisinhaber prüft Unterlagen neben einem hellen Behandlungsraum.

Selbstständige Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden können in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Die Deutsche Rentenversicherung ordnet diese Berufe unter bestimmten Voraussetzungen den selbstständigen Pflegepersonen zu: Sie arbeiten überwiegend auf ärztliche Anordnung und beschäftigen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Eine eigene Praxis und die Berufsbezeichnung allein beantworten die Frage nicht.

Klären Sie zuerst, wie Sie im Praxisalltag tatsächlich arbeiten. Bei echter Selbstständigkeit prüfen Sie danach, ob eine gesetzliche Pflichtgruppe greift. Neben dem therapeutischen Tätigkeitsbild können Beschäftigte und längerfristige Aufträge für nur einen Auftraggeber entscheidend sein. Die folgenden Schritte zeigen, welche Angaben die DRV braucht und wie Sie den festgesetzten Beitrag in Ihre Praxisplanung übernehmen.

Arbeitsform und Rentenpflicht getrennt prüfen

Beantworten Sie zwei verschiedene Fragen: Sind Sie im konkreten Auftrag abhängig beschäftigt oder tatsächlich selbstständig? Wenn Sie tatsächlich selbstständig sind, kommt die zweite Frage dazu: Greift für Ihre Tätigkeit eine Pflichtgruppe nach § 2 SGB VI? V0027 ist die Statusfeststellung für das Vertragsverhältnis; V0020 prüft die Rentenversicherungspflicht als Selbstständige.

Zwei Fragen, zwei DRV-Wege
1 · ErwerbsstatusBeschäftigt oder selbstständig?V0027 · Status feststellen2 · RentenpflichtWelche Pflichtgruppe greift?V0020 · Selbstständige prüfen
V0027 klärt den Erwerbsstatus; V0020 prüft die Rentenpflicht als Selbstständige.

Bei der Arbeitsform zählen der Vertrag und der gelebte Alltag. Feste Arbeitszeiten und Behandlungsorte, Weisungen und die Eingliederung in den Ablauf einer Praxis können auf eine Beschäftigung hindeuten. Eine eigene Arbeitsorganisation, die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und ein unternehmerisches Risiko sprechen eher für Selbstständigkeit. Kein einzelnes Merkmal entscheidet: Die DRV würdigt das Gesamtbild. Ihr Selbstcheck Erwerbsstatus gibt eine unverbindliche erste Orientierung; für eine verbindliche Klärung steht das Statusfeststellungsverfahren offen.

Davon getrennt ist die Ein-Auftraggeber-Regel: Wer tatsächlich selbstständig ist, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, kann nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VI versicherungspflichtig sein. Die DRV nennt eine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung oder mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen aus den zu prüfenden Tätigkeiten bei einem Auftraggeber als Hinweise auf eine Tätigkeit „im Wesentlichen“ für diesen Auftraggeber. Ein einzelner Hauptkunde macht Sie nicht automatisch zur beschäftigten Person; die Arbeitsform und die Rentenpflicht bleiben getrennte Fragen.

Das therapeutische Tätigkeitsbild konkret beschreiben

Für selbstständige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege sieht § 2 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI eine Versicherungspflicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die DRV zählt Physiotherapeuten und Ergotherapeuten dazu, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten. Auch selbstständige Logopäden und weitere Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten fallen nach der DRV unter diese Gruppe. Die DRV-Übersicht zu selbstständigen Pflegeberufen nennt diese Beispiele ausdrücklich.

Bieten Sie sowohl verordnete Behandlungen als auch Selbstzahlerleistungen an, beschreiben Sie beide Bereiche. Wenn sie nach Betriebszweck und Organisation hinreichend unterscheidbar sind, kann die DRV die Tätigkeiten getrennt beurteilen. Sind sie nicht trennbar, betrachtet sie das Tätigkeitsbild insgesamt; dabei können etwa die Zahl der Patientinnen und Patienten und der Zeitaufwand eine Rolle spielen. Das erläutert die Gemeinsame Rechtliche Anweisung der DRV zu § 2 SGB VI.

Drei Angaben gehören zusammen: die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Grundlage der Behandlungen und die persönliche Arbeitsorganisation. Wenn eine dieser Angaben später wesentlich verändert wird, gehört der Status erneut auf die Prüfliste. Ein Bescheid zu einer früheren Tätigkeit ist nicht automatisch die vollständige Antwort für jedes neue Angebotsmodell.

Die tatsächliche Arbeit beschreiben
1Ausgeübte Tätigkeit2Behandlungsgrundlage3Arbeitsorganisation
Tätigkeit, Behandlungsgrundlage und Organisation bilden gemeinsam den Sachverhalt der Prüfung.

Im Beispiel behandelt eine Physiotherapeutin überwiegend auf ärztliche Verordnung und bietet daneben Selbstzahlerleistungen an. Für die DRV beschreibt sie, welche Termine auf Verordnungen beruhen, wie viel Zeit die zusätzlichen Angebote beanspruchen und ob sie organisatorisch getrennt laufen. So kann der Träger die tatsächliche Mischung beurteilen, statt nur die Berufsbezeichnung oder eine pauschale Praxisbeschreibung zu sehen.

Beschäftigte nach der gesetzlichen Regel einordnen

Für die therapeutische Gruppe und die Ein-Auftraggeber-Regel kommt es darauf an, ob regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit beschäftigt wird. Eine Praxis, die „ein Team“ hat, ist damit noch nicht beschrieben: Führen Sie reguläre Arbeitsverhältnisse, geringfügige Beschäftigung und freie Mitarbeit getrennt auf. Bei einem freien Auftrag prüft die DRV zusätzlich, ob diese Person tatsächlich selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeitet.

Eine geringfügig beschäftigte Person gilt nach § 2 SGB VI nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne dieser Regel. Die DRV weist zugleich darauf hin, dass mehrere Minijobs zusammen relevant werden können, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen. Deshalb gehören Beschäftigungsform, Beginn, regelmäßiger Umfang und der Bezug zur eigenen Tätigkeit in die Übersicht.

Im Beispiel arbeitet neben der Inhaberin eine geringfügig beschäftigte Empfangskraft; eine weitere Therapeutin kommt auf freier Basis in die Praxis. Die Empfangskraft zählt nicht wie eine regulär versicherungspflichtige Arbeitnehmerin. Bei der freien Therapeutin wird die tatsächliche Zusammenarbeit gesondert eingeordnet. Beginnt später ein regelmäßiges versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, hält die Inhaberin den tatsächlichen Start fest und meldet die veränderte Personalsituation der DRV.

Die Entscheidung über eine neue Stelle bleibt eine betriebliche Entscheidung zu Kapazität, Aufgaben und Finanzierung. Eine mögliche Änderung des rentenrechtlichen Status ist ein zusätzlicher Sachverhalt für die DRV-Prüfung.

Den Kontakt mit der DRV mit vollständigen Unterlagen vorbereiten

§ 190a SGB VI verpflichtet Selbstständige aus den dort genannten Pflichtgruppen zur Meldung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Die DRV nennt als Frist drei Monate ab Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Sind die Voraussetzungen am Anfang noch nicht erfüllt – etwa weil zunächst ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird –, beginnt die Frist erst, wenn die Versicherungspflicht eintritt. Legen Sie diesen Schritt deshalb bei einer Gründung früh an. Wenn die Tätigkeit schon läuft, halten Sie den Beginn und spätere Änderungen fest, damit die DRV den Prüfzeitraum nachvollziehen kann.

Für die Prüfung der gesetzlichen Versicherungspflicht nutzen Sie den Fragebogen V0020. Bei der Frage, ob ein Auftragsverhältnis tatsächlich eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit ist, dient dagegen das Statusfeststellungsverfahren mit Formular V0027. Die beiden Verfahren beantworten verschiedene Fragen.

Halten Sie Versicherungsnummer, Tätigkeitsbeginn, Leistungsbereiche, Arbeitsorganisation und vorhandene Bescheide bereit. Ergänzen Sie eine Beschäftigtenübersicht mit Beginn und Beschäftigungsform. Bei der Ein-Auftraggeber-Regel helfen außerdem eine Übersicht der Auftraggeber und die Betriebseinnahmen aus den zu prüfenden Tätigkeiten. Verwenden Sie für den Tätigkeitsbericht zunächst allgemeine Angaben zu den Leistungsbereichen; fragen Sie nach, wenn die DRV für Ihren konkreten Fall weitere Nachweise benötigt.

Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Auch wenn der Bescheid später kommt, kann der Beitrag für diesen Zeitraum entstehen. Bewahren Sie die Anfrage, übermittelte Nachweise, Antworten und den schriftlichen Bescheid gemeinsam mit der zugrunde gelegten Tätigkeits- und Personalsituation auf.

Die Beitragsbelastung in den privaten Vorsorgeplan übernehmen

Sobald die Beitragspflicht geklärt ist, gehört die festgesetzte Zahlung in den monatlichen Liquiditätsplan. Für 2026 nennt die DRV bei versicherungspflichtigen Selbstständigen 735,63 Euro Regelbeitrag und 367,82 Euro halben Regelbeitrag. Der halbe Regelbeitrag gilt bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr, in dem die selbstständige Tätigkeit begonnen hat. Bei nachgewiesenem abweichendem Arbeitseinkommen ist eine einkommensgerechte Berechnung möglich; die DRV weist für 2026 außerdem Mindest- und Höchstbeiträge von 112,16 beziehungsweise 1.571,70 Euro aus. Grundlage sind § 165 SGB VI und die Beitragswerte der DRV für 2026.

Im Beispiel beträgt der im individuellen Fall festgesetzte gesetzliche Beitrag 620 Euro im Monat; für ergänzende Vorsorge sind 300 Euro vorgesehen. Zusammen benötigt der private Beitragsplan 920 Euro monatlich. Die 620 Euro sind hier ein Beispielwert, kein allgemeiner Regelbeitrag. Maßgeblich für Ihre eigene Rechnung ist die Beitragsfestsetzung der DRV.

Laufende Vorsorgebeiträge gemeinsam planen
BeispielGesetzliche Beiträge620 €Zusätzliche Vorsorge300 €Gesamter Zahlungsbedarf920 €
Beispiel: 620 Euro festgesetzte Beiträge plus 300 Euro ergänzende Vorsorge ergeben 920 Euro monatlich.

Führen Sie laufende Zahlungen und mögliche Nachzahlungen mit ihren jeweiligen Fälligkeiten getrennt. Wenn Sie den erworbenen Anspruch in Ihre Vorsorgeübersicht aufnehmen, unterscheiden Sie den aktuellen Beitrag von einer Rentenauskunft mit möglichen Hochrechnungen. So sehen Sie, welche Beträge heute fest eingeplant sind und welche Annahmen zur künftigen Beitragszahlung gehören.

Änderungen im Praxisbetrieb zum Prüfzeitpunkt machen

Prüfen Sie die Angaben erneut, wenn sich Ihr Leistungsangebot, der Anteil verordneter Behandlungen, die Arbeitsform einer freien Mitarbeit, ein regelmäßiges Arbeitsverhältnis oder der wichtigste Auftraggeber wesentlich ändert. Halten Sie den Zeitpunkt und die tatsächlichen neuen Bedingungen fest und fragen Sie die DRV, welche Meldung oder Unterlage für diese Änderung erforderlich ist.

Ein klar beschriebener Sachverhalt macht die Statusprüfung und die Beitragsplanung für Ihre eigene Praxis nachvollziehbar. Entscheidend sind Ihre tatsächliche Tätigkeit, die Beschäftigungssituation und die schriftliche Einordnung der DRV.

Häufige Fragen

Sind selbstständige Physiotherapeuten automatisch rentenversicherungspflichtig?

Nein, die Berufsbezeichnung allein entscheidet nicht. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden können als selbstständige Pflegepersonen pflichtversichert sein, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit beschäftigen. Die DRV prüft den konkreten Sachverhalt.

Zählt eine geringfügig beschäftigte Empfangskraft für die Rentenprüfung?

Eine einzelne geringfügige Beschäftigung gilt nach § 2 SGB VI nicht wie ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Mehrere Minijobs können zusammen relevant werden, wenn sie eine versicherungspflichtige Stelle ersetzen. Führen Sie deshalb Beschäftigungsform, Beginn und regelmäßigen Umfang getrennt auf.

Was gilt, wenn ich dauerhaft fast nur für eine Praxis arbeite?

Wenn Sie tatsächlich selbstständig sind, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, kann die Ein-Auftraggeber-Regel des § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VI greifen. Die DRV prüft Vertrag und tatsächliche Tätigkeit; ein Hauptkunde allein macht Sie nicht automatisch zur beschäftigten Person.

Welches Formular brauche ich und bis wann muss die Meldung erfolgen?

Für die Prüfung einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbstständige nutzen Sie V0020. Die Meldefrist beträgt grundsätzlich drei Monate ab Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit; wenn die Voraussetzungen erst später erfüllt sind, beginnt sie erst mit Eintritt der Versicherungspflicht. V0027 klärt getrennt, ob ein konkreter Auftrag Beschäftigung oder Selbstständigkeit ist.

Wie hoch ist der Regelbeitrag für selbstständige Therapeuten im Jahr 2026?

Die DRV nennt 2026 monatlich 735,63 Euro Regelbeitrag und 367,82 Euro halben Regelbeitrag. Bei nachgewiesenem abweichendem Arbeitseinkommen ist eine einkommensgerechte Berechnung möglich. Für Ihre Liquiditätsplanung zählt der persönliche Bescheid; 620 Euro im Artikel sind nur ein Beispielwert.

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