Ob eine Praxis KI-Inhalte kennzeichnen muss, hängt vom konkreten Inhalt und seinem Einsatz ab. Die Pflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026; für die technische Anbieterkennzeichnung bestimmter bereits auf dem Markt befindlicher Systeme gilt eine begrenzte Übergangsfrist. Sie unterscheiden die technische Markierung durch Anbieter, die Information bei direkter KI-Interaktion und sichtbare Hinweise für bestimmte Deepfakes oder KI-Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Für eine Praxiswebsite zählt deshalb, welches Motiv oder welcher Text erscheint, was Leser darin erkennen sollen und wie die Freigabe erfolgt.
Erst feststellen, was die Praxis veröffentlichen möchte
Ein Motiv für einen Blogbeitrag wird anders wahrgenommen als ein Foto unter „Unsere Räume“. Bei einer abstrakten Landschaftsillustration erkennen Leser eher eine gedachte Szene. Eine realistisch erzeugte Ansicht eines Behandlungsraums kann im Seitenkontext den Eindruck vermitteln, genau dieser Raum stehe in der Praxis zur Verfügung. Bildunterschrift und umgebende Seite beeinflussen die Aussage ebenfalls.
Halten Sie vor der Freigabe fest, was das KI-System beigetragen hat, welche Aussage das fertige Stück vermitteln soll und wer den Inhalt prüft. Lesen Sie den Beitrag zusammen mit seiner Überschrift, dem Bild und der Bildunterschrift. Erst dieser Zusammenhang zeigt, ob eine Darstellung nur illustriert oder eine konkrete Praxisleistung, einen Ort oder ein Ereignis zu belegen scheint.
Wenn ein Text Ihren Termin- oder Dokumentationsweg beschreibt, gleichen Sie diese Praxisangaben mit dem aktuellen Ablauf ab. Wenn Ihre Praxis mit easymed arbeitet, sind Teamkalender, Patientenakte und Behandlungsdokumentation in einer Praxissoftware verbunden; so kann das Team den beschriebenen Weg anhand der vorhandenen Arbeitsbereiche nachvollziehen. Die Funktionsübersicht von easymed zeigt, welche Kalender- und Dokumentationsfunktionen verfügbar sind.
Bei Bildern den dargestellten Eindruck prüfen
Artikel 50 Absatz 4 verpflichtet den Betreiber eines KI-Systems zur Offenlegung, wenn das System Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die als Deepfake gelten. Dafür müssen mehrere Merkmale zusammenkommen: Der Inhalt ähnelt in hohem Maß einer real existierenden oder realistisch möglichen Person, einem Ort, Objekt oder Ereignis und könnte im Zusammenhang fälschlich echt oder wahrheitsgetreu wirken. Die Leitlinien der EU-Kommission zu Artikel 50 beziehen dafür auch die Aussage, den Veröffentlichungsort und die Erwartungen der Zielgruppe ein. Fotorealismus allein entscheidet die Frage noch nicht.
Fragen Sie bei einem Motiv deshalb: Welche erkennbare Person, welcher konkrete Raum oder welches Ereignis wird dargestellt? Könnte die angesprochene Person glauben, dass genau diese Behandlungssituation stattgefunden hat oder dieses Zimmer zur Praxis gehört? Eine abstrakte Grafik macht eine gedachte Szene erkennbar. Eine erzeugte Gruppenaufnahme unter der Überschrift „Unser neues Gruppenangebot“ kann dagegen einen tatsächlichen Termin oder eine bereits stattfindende Leistung nahelegen. Prüfen Sie Bild, Bildunterschrift und Seitentitel gemeinsam.
Wenn der Inhalt als Deepfake einzustufen ist, muss die Offenlegung für Leser verständlich und wahrnehmbar sein, spätestens bei der ersten Begegnung mit dem Inhalt. Ein maschinenlesbarer Bildvermerk reicht dafür nicht. Ein redaktioneller Hinweis wie „KI Generiert“ kann die Herkunft benennen; Platz und Größe müssen so gewählt sein, dass Besucher ihn im tatsächlichen Bildformat wahrnehmen können.
Für KI-Texte zählen Veröffentlichung, Zweck und Thema
Für Text nennt Artikel 50 Absatz 4 einen eigenen Fall: Ein KI-System erzeugt oder verändert Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Die EU-Kommission prüft dafür drei Punkte: Ist der Text für einen unbestimmten, ausreichend großen Kreis miteinander nicht verbundener Leser erreichbar? Vermittelt er Wissen, Meinungen oder Tatsachen? Betrifft er ein Thema, das für die Gesellschaft bedeutsam ist und eine öffentliche Auseinandersetzung oder Prüfung verdient?
Die Kommission führt öffentliche Gesundheit ausdrücklich als mögliches Thema von öffentlichem Interesse auf. Ebenso nennt sie Politik, öffentliche Verwaltung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Umweltschutz und Verbrauchersicherheit sowie Entwicklungen aus Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft oder Kultur, die für eine öffentliche Debatte relevant sein können. Als Beispiel nennt sie einen KI-veränderten Beitrag, der die Wirkung verschiedener Ernährungsweisen auf eine Krankheit vergleicht. Ein einzelner Hinweis zu Öffnungszeiten oder ein reiner Buchungshinweis ist nicht allein deshalb ein Text über öffentliches Interesse, weil er auf einer Praxiswebsite steht. Maßgeblich bleiben Inhalt und Veröffentlichungszweck.
Für eine Therapiepraxis hilft diese Abgrenzung bei der Auswahl des Prüfwegs: Ein KI-Text, der allgemein über eine Erkrankung, Prävention oder Versorgung informiert, kann den Bereich öffentliche Gesundheit berühren. Eine kurze organisatorische Mitteilung verfolgt häufig einen anderen Zweck. Wenn der Beitrag öffentlich zugänglich ist und Wissen zu einem gesellschaftlich relevanten Gesundheitsthema vermittelt, prüfen Sie anschließend, ob die Ausnahme für eine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle greift.
Veröffentlichte Texte durch eine benannte Redaktion prüfen
Bei einem KI-Text im Anwendungsbereich entfällt die Offenlegung, wenn zwei Bedingungen gemeinsam erfüllt sind: Der Inhalt wurde menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Die EU-Kommission erläutert die Anforderungen in ihren Leitlinien.
Eine menschliche Prüfung bedeutet die bewusste inhaltliche Durchsicht durch Personen mit für das Thema ausreichendem Wissen und professionellem Urteil. Die sachliche Richtigkeit muss dabei mindestens geprüft werden. Lesen Sie also den vollständigen Text, prüfen Sie Fachbehauptungen anhand belastbarer Quellen und gleichen Sie Angaben zu Leistungen, Terminwegen und Ansprechpartnern mit der Praxis ab. Bei medizinischen Aussagen muss die prüfende Person beurteilen können, ob Quellen und Aussage zueinander passen.
Redaktionelle Kontrolle setzt voraus, dass die verantwortliche Stelle den Inhalt tatsächlich inhaltlich steuert und die Befugnis hat, ihn aus sachlichen Gründen freizugeben, zu ändern oder zu verwerfen. Eine Rechtschreibkorrektur, eine automatische Gegenprüfung oder ein flüchtiger Blick reichen dafür nicht. Die verantwortliche natürliche oder juristische Person trägt die letztliche rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung; die Kommission empfiehlt, die zuständige Person, Funktion oder Stelle mit Kontaktmöglichkeit leicht auffindbar zu benennen.
Arbeitet ein Teammitglied an einem Praxisbeitrag, wird es dadurch nicht automatisch selbst zum Betreiber des KI-Systems. Die Kommission ordnet berufliche Nutzung unter Weisung und Kontrolle grundsätzlich der Organisation zu, in deren Auftrag das System eingesetzt wird. Legen Sie deshalb fest, wer fachliche Aussagen prüft, wer inhaltlich freigibt und wer die fertige Seite veröffentlicht.
Technische Markierung und sichtbarer Hinweis erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Artikel 50 Absatz 2 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen: Sie müssen KI-erzeugte Bild-, Audio-, Video- oder Textausgaben maschinenlesbar markieren, damit ihre künstliche Herkunft technisch erkannt werden kann. Für unterstützende Standardbearbeitung oder Änderungen, die Eingabe und Bedeutung nicht wesentlich verändern, sieht die Vorschrift eine Ausnahme von dieser Anbieterpflicht vor. Artikel 50 Absatz 4 betrifft dagegen den Betreiber, der einen Deepfake oder einen KI-Text zum öffentlichen Interesse veröffentlicht. Diese Aufgaben können im Ablauf zusammenkommen, sind aber unterschiedliche Pflichten.
Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026. Eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft nur die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter von generativen KI-Systemen, die schon vor dem 2. August auf dem Markt waren. Für bereits vor diesem Stichtag veröffentlichte Inhalte ist keine nachträgliche Kennzeichnung vorgesehen. Ein zuvor erzeugter KI-Text, der erst am oder nach dem 2. August veröffentlicht wird, fällt dagegen unter die Regeln, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch die direkte Interaktion mit einem Chatbot ist ein eigener Fall. Anbieter müssen ein KI-System, das direkt mit Menschen kommuniziert, so gestalten, dass diese über den KI-Kontakt informiert werden, sofern das nicht offensichtlich ist. Bei einem Praxis-Chatbot sollte der Hinweis zu Beginn des Gesprächs erkennbar sein. Ein fertig bearbeiteter Websitebeitrag ist keine solche direkte Interaktion.
Eine technische Kennzeichnung in den Bilddaten ist für Besucher nicht ohne Weiteres sichtbar. Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die relevanten Informationen spätestens bei der ersten Interaktion oder beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar und unterscheidbar bereitgestellt werden und geltende Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Verstecken Sie einen erforderlichen Hinweis daher nicht ausschließlich in Metadaten, einem Dateinamen oder einem selten geöffneten Menü.
Die Freigabe mit der tatsächlichen Praxisinformation verbinden
Prüfen Sie zuerst die Tatsachen, die der Text über Ihre Praxis behauptet. Beschreibt er eine Onlinebuchung, einen Behandlungsablauf oder eine Dokumentation, vergleichen Sie die Formulierung mit dem tatsächlichen Vorgehen. In easymed können Sie dafür den Teamkalender, die Patientenakte und die Behandlungsdokumentation gemeinsam heranziehen; das hilft, einen veröffentlichten Termin- oder Dokumentationsweg mit dem aktuellen Praxisstand abzugleichen.
Angenommen, eine Praxis möchte ein Gruppenangebot ankündigen. Die Redaktion klärt, ob das Angebot bereits beschlossen oder erst geplant ist, wann es beginnt, wer Auskunft gibt und wie Interessierte Kontakt aufnehmen. Anschließend liest sie den Text mit dem gewählten Bild: Eine geplante Leistung sollte nicht durch die Bildunterschrift als bereits stattgefundenes Treffen erscheinen. Die Aussage bleibt so für Leser verständlich und entspricht dem tatsächlichen Stand.
Halten Sie anschließend fest, welcher Text und welches Motiv freigegeben wurden. Wird nach der Prüfung eine wesentliche Aussage mit KI ergänzt oder umformuliert, muss die inhaltliche Prüfung erneut erfolgen. Eine neue Überschrift, ein anderes Bild oder eine zusätzliche Bildunterschrift können den Eindruck ebenfalls verändern; der zusammengehörige Inhalt wird dann erneut angesehen. Das ist besonders nützlich, wenn eine Person den Beitrag erstellt und eine andere ihn später veröffentlicht.
Kennzeichnung auf der fertigen Seite lesbar platzieren
Prüfen Sie die Seite dort, wo Leser sie tatsächlich sehen: am Desktop, auf einem Mobilgerät und in den verwendeten Bildformaten. Eine Kennzeichnung muss in der Größe, Platzierung und im Kontrast zur Darstellung passen. Bei zugeschnittenen Vorschaubildern oder geteilten Beiträgen kann ein Hinweis am Bildrand teilweise verschwinden; kontrollieren Sie deshalb die jeweilige Ausgabe.
Der Alternativtext beschreibt den sichtbaren Bildinhalt für Menschen, die das Bild nicht sehen. Er ersetzt keinen sichtbaren Hinweis zur KI-Herkunft. Wenn Artikeltext, Motiv und Bildunterschrift zusammen gelesen werden, sollte klar bleiben, ob die Szene eine Illustration zeigt oder eine tatsächliche Praxisleistung abbildet.
Der Ablauf vor der Veröffentlichung lässt sich damit konkret halten: Inhalt und Seitenkontext bestimmen, bei Text Zweck und öffentliches Thema prüfen, eine mögliche menschliche Ausnahme mit echter Fachprüfung absichern und den nötigen Hinweis gut wahrnehmbar platzieren. Für Praxisangaben zu Terminen und Dokumentation dient der aktuelle Softwareablauf als überprüfbare Quelle; die inhaltliche Freigabe bleibt eine redaktionelle Entscheidung.