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Abrechnung und Finanzen

Online-Fortbildung: Plattformgebühr und Auszahlung

100 Euro Kursentgelt, 5 Euro Plattformgebühr, 95 Euro Auszahlung: So ordnen Therapiepraxen Verkäuferrolle, Kursverkauf und Plattformbelege ein.

easymed.digital Redaktion 5 Min. Lesezeit
Kamera und Tischmikrofon stehen bereit, während eine Person eine blanke Karte für die Aufzeichnung einer Fortbildung hält.

Eine Online-Fortbildung über eine Plattform zu verkaufen, wirft für eine Therapiepraxis drei konkrete Fragen auf: Wer verkauft den Kurs, wie setzt sich die Auszahlung zusammen, und welche Unterlagen gehören zu diesem Verkauf? Im Beispiel sind 100 Euro Kursentgelt, 5 Euro Plattformgebühr und 95 Euro Auszahlung drei Beträge desselben Vorgangs. Die Gutschrift auf dem Praxiskonto erklärt den Verkauf allein noch nicht.

Für Ihre laufenden Behandlungsrechnungen bietet easymed einen getrennten Weg: Das optionale Lexware-Office-Modul übergibt abgeschlossene Rechnungen aus easymed, übernimmt die von Lexware vergebene Nummer vor dem Rechnungs-PDF und meldet vollständig bezahlte Rechnungen täglich zurück. Kursverkäufe über eine externe Plattform ordnen Sie über deren Verkaufs- und Abrechnungsunterlagen zu.

Die Verkäuferrolle im Plattformmodell prüfen

Starten Sie mit der Frage, wer dem Teilnehmenden den Kurs verkauft: Ihre Praxis oder der Plattformanbieter. Prüfen Sie dazu das Angebot, die Kaufbedingungen, die Buchungsbestätigung und die Rechnung. Eine Kontogutschrift oder der Name der Plattform im Checkout zeigt für sich genommen noch nicht, wer umsatzsteuerlich als Leistungserbringer auftritt.

Im Beispiel erstellt die Praxis den Kursinhalt, die Teilnehmerin bucht das Angebot und die Plattform stellt den Verkaufsweg bereit. Ob die Praxis oder die Plattform Verkäuferin ist, ergibt sich deshalb nicht allein aus der Auszahlung; Vertrag, Buchungsbestätigung und Rechnung müssen zum tatsächlichen Ablauf passen.

Drei Rollen am selben Kursverkauf
Im Beispiel erstellt die Praxis den Kursinhalt und die Plattform stellt den Verkaufsweg bereit. Vertrag, Buchungsbestätigung und Rechnung klären, wer als Verkäuferin auftritt. Teilnehmerinbucht den KursPraxiserstellt den InhaltPlattformstellt Verkaufsweg bereit Verkäuferrolle abgleichenVertrag · Buchungsbestätigung · Rechnung
Im Beispiel erstellt die Praxis den Kursinhalt und die Plattform stellt den Verkaufsweg bereit. Vertrag, Buchungsbestätigung und Rechnung klären, wer als Verkäuferin auftritt.

§ 3 Absatz 11a UStG enthält für über ein Portal erbrachte sonstige Leistungen eine besondere Zuordnung. Ein eingeschaltetes Unternehmen gilt grundsätzlich als im eigenen Namen handelnd. Eine Ausnahme ist an eine ausdrückliche Benennung des Anbieters und passende Vertrags- und Rechnungsangaben gebunden; sie greift nicht, wenn die Plattform die Abrechnung oder Leistung autorisiert oder die allgemeinen Bedingungen festlegt. Eine Plattform, die lediglich Zahlungen abwickelt, ist ausgenommen.

Halten Sie deshalb für den ersten Verkauf eine kurze Rollenbeschreibung fest: Wer erstellt den Kurs? Wer steht in Vertrag und Beleg? Was übernimmt die Plattform außer der Zahlung? Wenn die Plattform Buchung, Leistungsbedingungen oder Abrechnung selbst festlegt, legen Sie genau diesen Vertrag und einen Musterbeleg zur Klärung vor. Eine allgemeine Liste denkbarer Sonderfälle brauchen Sie dafür nicht.

Preis, Plattformgebühr und Auszahlung abgleichen

Im Zahlenbeispiel ist die Praxis Verkäuferin und die Plattform zieht die vereinbarte Gebühr direkt ein: Die Teilnehmerin zahlt 100 Euro Kursentgelt, die Plattform behält eine Plattformgebühr von 5 Euro ein und die Auszahlung von 95 Euro geht auf das Praxiskonto. Die Rechnung 100 minus 5 gleich 95 erklärt den Geldfluss. Sie sagt allein noch nicht, wer den Umsatz erzielt oder wie die Gebühr steuerlich einzuordnen ist.

100 Euro Kursentgelt minus 5 Euro Gebühr ergeben 95 Euro Auszahlung
Beispielrechnung: 100 Euro Kursentgelt minus 5 Euro Plattformgebühr ergeben 95 Euro Auszahlung. Beispielrechnung für einen Kursverkauf 100 €Kursentgelt−5 €Plattformgebühr=95 €AuszahlungDie Gebühr wird einbehalten; der Rest geht aufs Praxiskonto.
Beispielrechnung für den Zahlungsfluss: Die Gebühr wird einbehalten, der verbleibende Betrag geht auf das Praxiskonto.

Vergleichen Sie die Auszahlung mit dem Abrechnungsbericht der Plattform. Suchen Sie darin die einzelnen Verkäufe, abgezogenen Gebühren, Rückzahlungen und den tatsächlich überwiesenen Betrag. Fasst die Plattform mehrere Buchungen in einer Überweisung zusammen, verbindet die Verkaufsliste die Einzelbeträge mit der gemeinsamen Gutschrift.

Übernehmen Sie Preis und Gebühr so, wie sie in den Verkaufs- und Gebührenunterlagen ausgewiesen sind. Das Beispiel beschreibt nur die Zahlungsrechnung; es legt nicht fest, ob Beträge netto oder inklusive Umsatzsteuer angegeben sind. Dafür sind der Kursbeleg und die Gebührenabrechnung maßgeblich.

Kursformat und Käuferkreis für die Umsatzsteuer dokumentieren

Im Beispiel verkauft die Praxis eine aufgezeichnete Fortbildung an andere Therapeutinnen und Therapeuten. „Online“ beschreibt zunächst nur den Übertragungsweg. Nach Artikel 7 der EU-Durchführungsverordnung 282/2011 sind elektronisch erbrachte Leistungen im Kern automatisiert und erfordern nur minimale menschliche Mitwirkung. Automatisierter Fernunterricht fällt darunter; ein Kurs, bei dem das Internet lediglich die Kommunikation zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden ermöglicht, ist davon ausgenommen. Notieren Sie deshalb, ob der Kurs aus einer selbstständig abrufbaren Aufzeichnung, einem live geleiteten Webinar oder einer Kombination besteht.

Erfassen Sie auch, ob jemand privat oder für eine Praxis beziehungsweise ein Unternehmen bucht und in welchem Land der Kunde ansässig ist. Für virtuelle unterrichtende Leistungen an Privatpersonen nennt § 3a UStG den Wohn- oder Ansässigkeitsort des Empfängers als Leistungsort. Bei Leistungen an Unternehmen gilt grundsätzlich der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Sobald Teilnehmende außerhalb Deutschlands buchen, gehören Kursformat, Käuferstatus und Land in dieselbe erste Übersicht.

Auch das Wort „Fortbildung“ macht einen Kurs nicht automatisch umsatzsteuerfrei. § 4 Nummer 21 UStG nennt dafür bestimmte Bildungseinrichtungen und Unterrichtsleistungen; für bestimmte private Einrichtungen ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorgesehen. Wenn Sie mit einer Steuerbefreiung planen, klären Sie die Voraussetzungen für Ihre Praxis und genau dieses Angebot vor dem Verkaufsstart.

Für die erste Rückfrage reichen vier Angaben: eine kurze Kursbeschreibung, das Format, die vorgesehene Käufergruppe und ein Muster der Buchungs- und Plattformunterlagen. Ergänzen Sie, ob der Kurs auch an Privatpersonen oder Interessierte außerhalb Deutschlands verkauft wird. So bezieht sich die Klärung auf Ihr tatsächliches Angebot.

Belege einem einzelnen Kursverkauf zuordnen

Für einen einzelnen Verkauf ordnen Sie Buchungsbestätigung oder Rechnung, Plattform-Abrechnungsbericht, Gebührenabrechnung und passenden Kontoauszug einander zu. Nutzen Sie die Transaktionsnummer der Plattform als gemeinsamen Schlüssel; wird eine Auszahlung gebündelt, verbindet die Verkaufsliste die einzelnen Buchungen mit dem Gesamtbetrag.

Vier Unterlagen werden über eine Transaktionsnummer verknüpft
Buchungsbestätigung oder Rechnung, Plattform-Abrechnungsbericht, Gebührenabrechnung und Kontoauszug werden über die Transaktionsnummer demselben Kursverkauf zugeordnet. Belege zum selben Verkauf Buchungsbestätigung / RechnungPlattform-AbrechnungsberichtGebührenabrechnungKontoauszuggleiche Transaktionsnummerverbindet die Unterlagen
Buchungsbeleg, Plattformbericht, Gebührenabrechnung und Bankgutschrift lassen sich demselben Kursverkauf zuordnen.

Prüfen Sie beim ersten Abruf, welche dieser Belege die Plattform bereitstellt und wo Sie sie finden. Manche Informationen stehen in einem gemeinsamen Abrechnungsbericht, andere in getrennten Rechnungen oder Listen. Entscheidend ist, dass der Verkaufspreis, die einbehaltene Gebühr und die Kontogutschrift aus denselben Unterlagen nachvollziehbar werden.

Kommt es zu einer Rückzahlung, ergänzen Sie den Korrekturbeleg beim ursprünglichen Verkauf und führen Sie ihn über dieselbe Transaktionsnummer weiter. So bleibt auch bei einer späteren Sammelauszahlung sichtbar, welcher Kursverkauf geändert wurde. Eine eigene Zusatzliste ist nur nötig, wenn der Plattformbericht die Zuordnung nicht bereits herstellt.

Praxisrechnungen vom Kursverkauf getrennt halten

Die optionale Lexware-Office-Anbindung von easymed unterstützt den alltäglichen Rechnungsweg Ihrer Praxis: Nach dem Abschluss geht die in easymed erstellte Rechnung an Lexware Office; die dort vergebene Rechnungsnummer kommt vor der PDF-Erstellung zurück. Vollständig bezahlte Rechnungen werden täglich an easymed zurückgemeldet. Für den Verkauf eines externen Onlinekurses bleiben dagegen die Angaben und Belege der jeweiligen Kursplattform maßgeblich.

Wenn Sie den integrierten Weg für Ihre Praxisrechnungen kennenlernen möchten, sehen Sie sich die Lexware-Office-Anbindung an oder vereinbaren Sie eine persönliche easymed-Vorführung.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob meine Praxis oder die Plattform den Kurs verkauft?

Prüfen Sie Kaufbedingungen, Buchungsbestätigung und Rechnung zusammen mit den Aufgaben der Plattform. Nach § 3 Abs. 11a UStG ist auch relevant, ob das Portal die Abrechnung oder Leistung autorisiert oder die allgemeinen Bedingungen setzt. Eine reine Zahlungsabwicklung ist ausgenommen.

Wann gilt eine Online-Fortbildung als elektronisch erbrachte Leistung?

Der Übertragungsweg allein entscheidet nicht. Die EU-Regel erfasst im Kern automatisierte Onlineleistungen mit minimaler menschlicher Mitwirkung. Bei einem live geleiteten Kurs, bei dem das Internet nur den Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden ermöglicht, liegt diese Einordnung nicht allein wegen des Videoformats vor.

Ist eine Online-Fortbildung einer Therapiepraxis automatisch umsatzsteuerfrei?

Nein. § 4 Nr. 21 UStG nennt bestimmte Bildungseinrichtungen und Unterrichtsleistungen; für bestimmte private Einrichtungen sieht das Gesetz eine Bescheinigung der Landesbehörde vor. Prüfen Sie die Voraussetzungen für den konkreten Anbieter und Kurs, bevor Sie mit Steuerfreiheit kalkulieren.

Welche Unterlagen erklären die Plattformauszahlung eines Kursverkaufs?

Ordnen Sie Buchungsbestätigung oder Rechnung, Plattform-Abrechnungsbericht, Gebührenabrechnung und Kontoauszug über die Transaktionsnummer zu. Bei gebündelten Überweisungen verbindet die Verkaufsliste die einzelnen Buchungen mit dem Gesamtbetrag. Das Zahlenbeispiel zeigt: 100 Euro Kursentgelt minus 5 Euro Gebühr ergeben 95 Euro Auszahlung.

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