Wer Akupunktur in einer Therapiepraxis oder Heilpraktikerpraxis anbieten möchte, sollte vor der Veröffentlichung vier Fragen beantworten: Welche konkrete Methode ist gemeint, wer behandelt, auf welcher Erlaubnis beruht diese Tätigkeit und soll sie privat oder im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung stattfinden? Eine Fortbildung belegt erworbene Kenntnisse. Sie sagt für sich allein noch nicht, ob eine Person genau diese Leistung in diesem Rahmen ausüben oder zulasten der GKV abrechnen darf.
Ist das Angebot fachlich und rechtlich geklärt, lässt es sich organisatorisch klar abbilden: In easymed können Sie eine freigegebene Leistung der behandelnden Person zuordnen, die Terminlänge festlegen und entscheiden, ob sie online buchbar ist. Die Software unterstützt den Terminweg; die fachliche und berufsrechtliche Einordnung bleibt bei der Praxis.
Vor der Veröffentlichung: die konkrete Leistung beschreiben
Fassen Sie das geplante Angebot deshalb in einem kurzen Steckbrief: Welche Akupunkturform soll es sein (etwa Körperakupunktur mit Nadeln oder eine andere Methode)? Welche Person soll behandeln? Auf welche Berufsrolle und welche Erlaubnis stützt sich ihr Einsatz? Soll das Angebot privat oder im Rahmen der GKV laufen?
Der Steckbrief ist noch keine rechtliche Freigabe. Er macht aber sichtbar, welche konkrete Tätigkeit die Praxis plant und welche Frage sie gegebenenfalls der zuständigen Gesundheitsbehörde stellen muss. Das Wort „Akupunktur“ allein beschreibt weder die tatsächliche Methode noch den beruflichen Rahmen oder den Zahlungsweg.
Fortbildung, Berufsrolle und Erlaubnis beantworten verschiedene Fragen
Ein Kurszertifikat beantwortet zuerst die Wissensfrage: Es belegt eine absolvierte Fortbildung. Die geschützte Berufsbezeichnung Physiotherapeut belegt die Berufszulassung. Die Heilpraktikererlaubnis regelt den heilkundlichen Tätigkeitsrahmen der Person. Die Genehmigung der KV betrifft die Ausführung und Abrechnung der eng umrissenen Akupunkturleistung in der vertragsärztlichen Versorgung.
Diese Nachweise gehören nicht in ein einziges Feld „Qualifikation“. Führen Sie bei der geplanten Leistung getrennt auf, was die behandelnde Person gelernt hat, welchen Beruf sie ausübt und welche Erlaubnis für die konkrete Tätigkeit vorliegt. Eine Praxisleitung oder ein anderes Teammitglied kann eine persönliche Erlaubnis nicht auf die Person übertragen, die tatsächlich behandelt.
§ 1 des Heilpraktikergesetzes verlangt eine Erlaubnis, wenn jemand ohne ärztliche Approbation Heilkunde ausüben will. Das Gesetz beschreibt sie als berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden und bezieht sie ausdrücklich auch ein, wenn sie im Dienst einer anderen Person ausgeübt wird. Bei einer geplanten Akupunkturleistung kommt es deshalb auf den konkreten Zweck, die ausführende Person und den beruflichen Rahmen an. Eine Fortbildung ersetzt die jeweils erforderliche Erlaubnis nicht.
Bei Physiotherapie die konkrete Tätigkeitsgrenze klären
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 3 C 19.08 über eine auf Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis entschieden. Es hielt eine solche sektorale Erlaubnis für möglich, verlangte aber eine eingeschränkte Kenntnisüberprüfung. Zugleich stellte das Gericht für den dort behandelten Sachverhalt klar, dass die Berufsqualifikation als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut für sich allein keine eigenverantwortliche Heilkundeausübung ohne ärztliche Verordnung erlaubt.
Das Urteil betraf Physiotherapie, nicht Akupunktur. Es beantwortet daher weder pauschal, ob eine sektorale Physiotherapieerlaubnis eine bestimmte Akupunkturform umfasst, noch ob sie diese ausschließt. Übertragen Sie die Entscheidung auch nicht auf eine andere Methode, etwa Laser- oder Ohrakupunktur. Für die Einordnung zählen die konkrete Methode, der Behandlungszweck, die Rolle der ausführenden Person und der genaue Umfang ihrer Erlaubnis.
Bleibt die Reichweite einer vorhandenen Erlaubnis offen, beschreiben Sie der zuständigen Stelle die tatsächliche Leistung und den geplanten Patientenzugang. Welches Gesundheitsamt oder welche Landesbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem Standort und dem Verfahren im jeweiligen Bundesland. Das Bundesportal zur Erlaubnis für Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie zeigt bereits bei dieser sektoralen Erlaubnis, dass die Verfahrensinformationen von der ausgewählten Region abhängen. Daraus folgt keine automatische Entscheidung zur Akupunktur.
GKV-Akupunktur ist ein enger Vertragsarztweg
Die GKV-Regelung betrifft Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation. Zugelassen sind chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls pseudoradikulär bis höchstens zum Knie ausstrahlen, sowie seit mindestens sechs Monaten bestehende chronische Schmerzen durch Gonarthrose in mindestens einem Kniegelenk. Für beide Indikationen sind grundsätzlich bis zu zehn Sitzungen in höchstens sechs Wochen vorgesehen; begründete Ausnahmen können bis zu 15 Sitzungen in zwölf Wochen umfassen. Jede Sitzung dauert mindestens 30 Minuten. Diese Grenzen stehen in der Methoden-Richtlinie des G-BA, in Kraft seit 9. September 2026.
Diese GKV-Leistung dürfen nur Vertragsärzte mit den vorgeschriebenen Qualifikationen erbringen und abrechnen. Dazu gehören eine Zusatzweiterbildung Akupunktur, die Fortbildung in psychosomatischer Grundversorgung und ein anerkannter 80-Stunden-Kurs zur Schmerztherapie. Vor der Abrechnung braucht die Ärztin oder der Arzt eine Genehmigung der zuständigen KV. Die KBV-Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur verlangt für diesen GKV-Weg außerdem separate, abgeschlossene Räume mit Liege und sterile Einmalnadeln sowie einen Therapieplan, eine standardisierte Eingangs- und Verlaufsdokumentation und dokumentierte Fallkonferenzen.
Diese GKV-Leistung dürfen nur Vertragsärzte mit den vorgeschriebenen Qualifikationen erbringen und abrechnen.
Dazu gehören eine Zusatzweiterbildung Akupunktur, die Fortbildung in psychosomatischer Grundversorgung und ein anerkannter 80-Stunden-Kurs zur Schmerztherapie.
Vor der Abrechnung braucht die Ärztin oder der Arzt eine Genehmigung der zuständigen KV.
separate, abgeschlossene Räume mit Liege und sterile Einmalnadeln
einen Therapieplan, eine standardisierte Eingangs- und Verlaufsdokumentation und dokumentierte Fallkonferenzen
Die Vorgaben beschreiben die vertragsärztliche GKV-Leistung. Sie sind keine allgemeine Vorgabe für jede privat angebotene Akupunkturbehandlung und ersetzen dort nicht die Prüfung der konkreten Person und Erlaubnis. Die Bewertung der Akupunktur zur Migräneprophylaxe führte der G-BA am 16. Oktober 2026 als Stellungnahmeverfahren, eingeleitet am 24. September 2026. Diese Indikation gehört damit noch nicht zu den oben beschriebenen zugelassenen GKV-Indikationen (Verfahrensstatus beim G-BA).
Im Team dieselbe Leistung und behandelnde Person benennen
Nach der fachlichen Klärung sollte die öffentliche Beschreibung dieselbe Leistung meinen wie die interne Zuordnung. Nennen Sie die konkrete Methode, die Person, die sie tatsächlich durchführt, und den vorgesehenen Behandlungs- und Zahlungsweg. Verwenden Sie in Website, Auskunft am Empfang und Terminangebot übereinstimmende Begriffe. Wenn die Zuständigkeit für eine Person oder Methode noch offen ist, führen Sie die Anfrage zunächst an die zuständige Fachperson oder Behörde, statt sie als bereits freigegebenen Behandlungstermin erscheinen zu lassen.
Beispiel: Eine Physiotherapiepraxis erhält eine Anfrage zur Akupunktur. Der Empfang hält fest, welche Form gemeint ist und welche behandelnde Person angefragt wird. Eine fachliche oder rechtliche Rückfrage geht an diese Person beziehungsweise an die zuständige Erlaubnisbehörde. So kann das Team anschließend genau den Terminweg veröffentlichen, der für die tatsächliche Leistung geklärt wurde.
Eine kurze Praxisübersicht kann dafür vier Angaben verbinden: Angebotsname, behandelnde Person, belegte Qualifikation und einschlägige Erlaubnis. Ergänzen Sie für einen GKV-Vertragsarzttermin separat die KV-Genehmigung und die dort geltenden Qualitätsanforderungen. So wird sichtbar, welcher Nachweis zu welcher Leistung gehört; ein Kurszertifikat oder eine allgemeine Praxiszulassung steht nicht stellvertretend für die persönliche KV-Genehmigung.
Nach der Freigabe den Terminweg in easymed abbilden
Ist die konkrete Leistung geklärt, ordnen Sie sie in easymed der behandelnden Person zu, hinterlegen die vorgesehene Terminlänge und legen fest, ob sie online buchbar ist. Im Buchungsangebot sehen Patienten dann die Leistungen und Behandler, die Ihre Praxis dafür freigegeben hat. So kann der digitale Terminweg die fachliche Zuordnung der Praxis verständlich wiedergeben.
die konkrete Leistung geklärt
ordnen Sie sie in easymed der behandelnden Person zu
hinterlegen die vorgesehene Terminlänge
legen fest, ob sie online buchbar ist
Prüfen Sie zum Schluss die Auswahl aus Sicht einer neuen Patientin oder eines neuen Patienten: Ist klar, welche Leistung gebucht wird und wer sie ausführt? Stimmen Website, telefonische Auskunft und Online-Angebot überein? Ist der private Weg vom GKV-Angebot unterscheidbar? easymed hilft, eine bereits freigegebene Leistung, die zuständige Person und den passenden Termin miteinander zu verbinden.