Bei Fragen zu Physiotherapiepreisen mit Beihilfe sind zwei Beträge auseinanderzuhalten: der mit der Praxis vereinbarte Preis und die Aufwendungen, die ein Beihilfeträger als beihilfefähig anerkennt. Nach § 630a BGB ist die vereinbarte Vergütung maßgeblich, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Für die Bundesbeihilfe regeln § 23 BBhV und Anlage 9, welche ärztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel bis zu welchem Höchstbetrag als beihilfefähig gelten.
Die Patientenakte in easymed führt Versicherungsangaben, Hinweise und Dokumente beim Patienten zusammen. In der Privatabrechnung stehen die ausgewählten Leistungen auf der Rechnung; easymed schlägt je Tarif den passenden Katalog vor. Bei einer Rückfrage kann das Team die konkrete Rechnung und die zugehörigen Unterlagen im Patientenverlauf aufrufen. Die Praxis erklärt den vereinbarten Preis; die zuständige Beihilfestelle berechnet den persönlichen Erstattungsanspruch.
Welche Beihilfegrundlage gilt?
Fragen Sie zuerst, welche Beihilfestelle für die Person zuständig ist. Die Bundesbeihilfeverordnung gilt nicht automatisch für jede beihilfeberechtigte Person. Länder haben eigene Regelungen: Nordrhein-Westfalen führt zum Beispiel in seiner Beihilfenverordnung eine eigene Anlage mit Höchstbeträgen für Heilbehandlungen. Übertragen Sie eine Bundesübersicht deshalb nicht ungeprüft auf einen Fall aus Landesbeihilfe. BVO NRW
Für die Bundesbeihilfe veröffentlicht das Bundesverwaltungsamt ein Merkblatt mit den beihilfefähigen Höchstbeträgen. Die aktuelle Seite nennt den Stand 1. September 2026. Halten Sie bei einer Rückfrage den Namen der zuständigen Stelle, die Bezeichnung und das Datum der verwendeten Übersicht sowie den Tag der Behandlung fest. So lässt sich erkennen, ob eine alte Tabelle, eine andere Zuständigkeit oder eine andere Behandlungsposition verglichen wird. BVA-Merkblatt Heilmittel
Den Zweck einer Beihilfeübersicht einordnen
Für die Bundesbeihilfe enthält Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel. Das Dokument beschreibt damit eine Grundlage der Beihilfe und keine allgemeine Preisliste jeder Physiotherapiepraxis.
Der Tabelleneintrag verbindet Leistungsbezeichnung und – sofern genannt – Richtwert mit einem Betrag. Die Vorbemerkung zu Anlage 9 bezieht Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation in den Richtwertzeitraum ein. Vergleichen Sie deshalb nicht nur zwei Zahlen, sondern ordnen Sie Rechnungsposten, erforderliche Dauer, Behandlungstag und den konkret verglichenen Leistungsumfang demselben Tabelleneintrag zu.
Die Preisvereinbarung der Praxis verständlich darstellen
Benennen Sie die vereinbarte Leistung und den Praxispreis anhand Ihrer vorgesehenen Unterlagen. Vermeiden Sie, bei einer Nachfrage zunächst nur auf eine fremde Höchstbetragstabelle zu verweisen. Das kann den Eindruck erzeugen, die Tabelle sei selbst die Vereinbarung mit Ihrer Praxis.
Halten Sie Bezeichnungen konsistent. Ein Angebot auf Ihrer Website, eine organisatorische Auskunft und die spätere administrative Unterlage sollten dieselbe Leistung verständlich beschreiben. Unterschiedliche Kurzbegriffe können die eigentliche Frage zusätzlich erschweren.
Wenn eine Person eine abweichende Erstattung schildert, nehmen Sie den konkreten Punkt auf. Was wurde eingereicht, welche Rückmeldung liegt vor und welche Erklärung wird von der Praxis benötigt? Eine gezielte Frage lässt sich besser bearbeiten als eine allgemeine Diskussion über angeblich richtige Preise.
Erstattung nicht aus einem einzelnen Betrag ableiten
Ein Höchstbetrag der Bundesbeihilfe ist nicht automatisch der Betrag, der ausgezahlt wird. Nach § 46 BBhV wird die Beihilfe als prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen berechnet. Für die persönliche Erstattung zählen daher sowohl die passende Leistungsposition und ihr Höchstbetrag als auch der Bemessungssatz der Person.
Eine vereinfachte Beispielrechnung mit Beispielwerten: Die Praxisrechnung beträgt 60 Euro, der einschlägige Höchstbetrag 40 Euro und der persönliche Bemessungssatz 50 Prozent. Die Bundesbeihilfe beträgt in diesem Rechenbeispiel 20 Euro. Die Zahlen zeigen, warum Praxispreis, beihilfefähiger Betrag und Beihilfezahlung drei verschiedene Größen sind. Eine private Krankenversicherung prüft einen weiteren Rechnungsanteil nach dem jeweiligen Tarif.
Die Praxis kann die vereinbarte Leistung und die eigene Rechnung erklären. Wenn die Frage die Höhe der persönlichen Zahlung betrifft, braucht die Person außerdem die Berechnung ihrer Beihilfestelle und gegebenenfalls die Auskunft ihres Versicherers. Eine Rückmeldung zu einem einzelnen Höchstbetrag beantwortet noch nicht, wie die gesamte Rechnung aufgeteilt wird.
Voraussichtliche Kosten vor Behandlungsbeginn klären
Wenn die behandelnde Person weiß oder ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass Dritte die Behandlungskosten nicht vollständig übernehmen, verlangt § 630c Absatz 3 BGB vor Behandlungsbeginn eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform. Für die Praxis wird diese Information greifbar, wenn sie Leistung, Einzelpreis und die voraussichtliche Zahl der Termine nennt. Bei einer Behandlungsserie lässt sich daraus ein erwarteter Gesamtbetrag bilden.
So kann die Patientin oder der Patient die eigene Preisvereinbarung vor dem ersten Termin der vorhandenen Beihilfeübersicht gegenüberstellen. Die Praxis beschreibt dabei ihre Leistung und den vereinbarten Preis; die persönliche Erstattungsberechnung bleibt bei der zuständigen Stelle. Kommt später eine Rückfrage, liegt die Ausgangslage bereits verständlich vor.
Rückfragen mit den passenden Unterlagen verbinden
Ordnen Sie eine Rückmeldung dem konkreten Vorgang zu. Halten Sie fest, welches Dokument vorliegt und was daraus noch geklärt werden soll. Ein Schreiben ohne verständlichen Bezug kann später schwer wiederzufinden sein. In easymed ergänzen Sie die benötigte organisatorische Information beim passenden Patienten. Für eine konkrete Rechnungsfrage verwenden Sie die eigene Rechnung und die dokumentierte Leistung als Grundlage der Erklärung.
Benennen Sie den nächsten Schritt und die zuständige Person. Soll eine Leistungsbezeichnung erläutert, eine vorhandene Unterlage erneut bereitgestellt oder ein Abrechnungsbetrag erklärt werden? Diese Aufgaben sind konkreter als der Sammelhinweis „Beihilfe klären“. Bei einer Frage zur persönlichen Erstattung kann die Praxis den passenden Beihilfebescheid oder die Auskunft des Versicherers erbitten, statt aus dem Höchstbetrag eine Zahlung abzuleiten.
Im Beispiel fragt eine Person, warum ihr vereinbarter Praxispreis über einem Beihilfehöchstbetrag liegt. Die Praxis legt die Vereinbarung und die Rechnung mit der bezeichneten Leistung bereit. Gemeinsam wird zuerst geklärt, ob die verwendete Beihilfeübersicht zur zuständigen Stelle und zum Behandlungstag passt. Danach lässt sich die Anfrage entweder als Frage zum Rechnungsinhalt an die Praxis beantworten oder als Frage zur persönlichen Erstattung an die Beihilfestelle beziehungsweise den Versicherer richten.