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Team und Zusammenarbeit

GKV-Podologie im Team: Qualifikation und fachliche Leitung klären

Welche Qualifikation zählt für GKV-Podologie, wann braucht die Praxis eine fachliche Leitung und wie wird die Ausbildung beaufsichtigt? Mit klaren Abläufen für ARGE-Meldung und Teamplanung.

easymed.digital Redaktion 6 Min. Lesezeit
Drei Personen aus einem Podologie-Team besprechen eine Mappe in einem hellen Behandlungsraum; links steht ein leerer Behandlungsstuhl.

Wenn eine Podologiepraxis GKV-Leistungen im Team erbringt, zählt nicht nur, wer im Dienstplan steht: Für die Behandlung muss die eingesetzte Person die vertraglich anerkannte Qualifikation besitzen und gegenüber der zuständigen ARGE nachgewiesen sein. Dazu kommen die fachliche Leitung und besondere Bedingungen für die praktische Ausbildung. Im easymed-Team-Tarif verwalten Sie Behandler mit eigenen Arbeitszeiten; Rollen und Berechtigungen steuern, welche Arbeitsbereiche Mitarbeitende sehen und bearbeiten. So lässt sich der gemeinsame Praxisablauf strukturieren, während die Praxisleitung Qualifikationsnachweise, ARGE-Meldungen und Aufsicht organisiert.

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht den aktuellen Podologievertrag samt Anlagen. Die aktuelle Vertragsfassung enthält Änderungen bis zum 16.06.2025; für die Berufsgruppen ist insbesondere Anlage 5 maßgeblich. Prüfen Sie vor einer Personalentscheidung den dort veröffentlichten Stand und die Angaben der zuständigen Arbeitsgemeinschaft.

GKV-Behandlungen den richtigen Qualifikationen zuordnen

Vergleichen Sie die genaue Berufsbezeichnung auf dem Abschlussnachweis mit Abschnitt 1 der Anlage 5 zum Podologievertrag. Die Anlage nennt Podologinnen und Podologen sowie einzelne ältere staatlich geprüfte oder anerkannte Abschlüsse, die dort genau beschrieben sind. Sie führt zugleich Berufe auf, die für die Abgabe podologischer Leistungen nicht fachlich qualifiziert sind, darunter die allgemeine Fußpflege. Entscheidend ist daher die konkrete Abschlussform, nicht eine ähnliche Tätigkeitsbezeichnung oder ein einzelner Fortbildungsnachweis.

Abschlussnachweis und Anlage 5 vor dem GKV-Einsatz abgleichen
01
AbschlussnachweisBerufsbezeichnung und Abschlussform lesen
02
Anlage 5 abgleichenPasst die konkrete Berufsgruppe zum Nachweis?
Abschluss klar aufgeführtNachweis an ARGE übermitteln
Einordnung noch offenAbschluss vor dem GKV-Einsatz mit ARGE klären
Die konkrete Abschlussform wird mit Anlage 5 abgeglichen. Bei einer offenen Zuordnung klärt die Praxis den Nachweis mit der zuständigen ARGE, bevor GKV-Leistungen eingeplant werden.

Wer GKV-podologische Leistungen erbringt, muss nach § 3 des aktuellen Podologievertrags zu den nach Anlage 5 qualifizierten Leistungserbringern gehören. Die Verantwortung für die Verpflichtungen aus der Zulassung bleibt beim zugelassenen Leistungserbringer. Prüfen Sie deshalb den Wortlaut des jeweiligen Abschlussnachweises, bevor Sie eine Person als Behandler für GKV-Termine einplanen. Bei im Ausland erworbenen Abschlüssen sieht der Vertrag einen Nachweis der zuständigen Anerkennungsstelle vor.

Beispiel: Eine neue Mitarbeiterin bringt Berufserfahrung aus der medizinischen Fußpflege mit, ihr Abschluss ist aber nicht eindeutig einer in Anlage 5 genannten Gruppe zuzuordnen. Die Praxis vergleicht zuerst Urkunde und Anlage. Bleibt die Einordnung unklar, legt die zuständige Person den Abschluss der ARGE zur Klärung vor, bevor sie GKV-Behandlungen zuweist. So bleiben berufliche Erfahrung und der formale Qualifikationsnachweis als zwei unterschiedliche Angaben erkennbar.

Personelle Angaben der ARGE laufend aktuell halten

Der zugelassene Leistungserbringer muss der zuständigen ARGE die Qualifikation, Vor- und Nachnamen sowie Initialen der Leistungserbringer, deren Geburtsdatum, die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit und den Ort ihrer schwerpunktmäßigen Tätigkeit nachweisen. Als Tätigkeitsort nennt der Vertrag die Praxis, Hausbesuche oder Behandlungen in einer tagesstrukturierenden Einrichtung. Diese Angaben sind unaufgefordert und unverzüglich zu übermitteln.

Ändern sich die genannten Voraussetzungen oder endet die Tätigkeit einer Person, meldet der zugelassene Leistungserbringer auch diese Änderung unaufgefordert und unverzüglich an die ARGE. Eine neue Person im Team ist damit nicht nur eine Ergänzung des Dienstplans: Der Qualifikationsnachweis und die personellen Angaben müssen zum tatsächlichen Einsatz passen. Die Übersicht der zulassenden Stellen für Heilmittel hilft, die zuständige regionale Kontaktstelle zu finden.

Führen Sie intern eine aktuelle Übersicht mit Abschlussbezeichnung, ARGE-Nachweis, vereinbarter Wochenarbeitszeit und hauptsächlichem Tätigkeitsort. Halten Sie die ARGE-Rückmeldung und den Versand der Meldung in der Zulassungsablage fest. Bei einem Wechsel prüfen Sie gezielt, was sich verändert hat: neue Person, anderer Tätigkeitsort, veränderte Arbeitszeit oder Ende der Tätigkeit. Die ARGE-Unterlagen bleiben der Nachweis für die Zulassung; der Dienstplan zeigt, wie die bestätigte Personaleinteilung im Praxisalltag umgesetzt wird.

Fachliche Leitung nach Rechtsform festlegen

Ob eine eigene fachliche Leitung zu benennen ist, richtet sich nach der Form des zugelassenen Leistungserbringers und dessen Qualifikation. Ist der Leistungserbringer eine juristische Person oder Personenvereinigung, muss er gegenüber der ARGE einen angestellten Leistungserbringer für die fachliche Leitung benennen. Dasselbe gilt, wenn eine natürliche Person zugelassen ist, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung muss gewährleistet sein.

Fachliche Leitung nach Rechtsform und Qualifikation bestimmen
Zugelassener LeistungserbringerFachliche Leitung benennen
Natürliche Person mit Qualifikation nach Anlage 5Inhaber:in kann die fachliche Leitung selbst übernehmen.
Natürliche Person ohne Qualifikation nach Anlage 5Angestellten, qualifizierten Leistungserbringer gegenüber der ARGE benennen.
Juristische Person oder PersonenvereinigungAngestellten, qualifizierten Leistungserbringer gegenüber der ARGE benennen.

In allen Fällen muss die fachliche Leitung gewährleistet sein.

Die Rechtsform und die Qualifikation des zugelassenen Leistungserbringers bestimmen, ob eine angestellte Person als fachliche Leitung zu benennen ist.

Bei einer natürlichen Person, die selbst die Anforderungen von Anlage 5 erfüllt, kann der zugelassene Leistungserbringer also zugleich die fachliche Leitung sein. Bei einer Gesellschaft reicht die bloße Benennung einer beliebigen verantwortlichen Person nicht: Die benannte Leitung muss als Leistungserbringer die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und angestellt sein. Stimmen Sie die Besetzung mit der tatsächlichen Rechtsform ab und teilen Sie sie der zuständigen ARGE mit.

Halten Sie im internen Personal- und Zulassungsablauf fest, wer die fachliche Leitung übernommen hat und welche Qualifikation der ARGE dazu vorliegt. Ändert sich diese Besetzung, prüfen Sie die personellen Angaben und melden relevante Änderungen ohne Aufforderung unverzüglich. So ist für Inhaberschaft, fachliche Leitung und weitere GKV-Behandler klar, welche Aufgabe jeweils gemeint ist.

Behandlerzuordnung und Teamzugriff im Alltag abbilden

Nach der fachlichen Zuordnung muss die Terminplanung zur tatsächlichen Besetzung passen. Im Team-Tarif von easymed erhält jeder Behandler eigene Arbeitszeiten und eine Kalenderfarbe; der gemeinsame Teamkalender zeigt Termine nach Behandlern. Über Rollen und Berechtigungen richten Sie ein, welche Bereiche Mitarbeitende sehen oder bearbeiten. Das unterstützt die Abstimmung zwischen Empfang, Behandlern und Praxisleitung, wenn die Praxis ihre fachlichen Zuständigkeiten in der täglichen Planung abbildet.

Richten Sie die Behandlerzeiten erst passend zum vereinbarten Einsatz ein. Ordnen Sie GKV-Termine der Person zu, deren Qualifikation und ARGE-Angaben für diesen Einsatz geprüft sind. Der Empfang kann damit im Teamkalender sehen, wer eingeplant ist; die Praxisleitung führt den erforderlichen Qualifikations- und Meldeablauf weiter. Für nicht behandelnde Aufgaben ordnen Sie Zugriffe nach den tatsächlichen Arbeitsbereichen, statt allen Mitarbeitenden dieselben Bearbeitungsmöglichkeiten zu geben.

Beispiel: Eine qualifizierte Podologin startet an einem neuen Tätigkeitsort. Die Praxis gleicht zuerst ihre Angaben und den Nachweis mit dem ARGE-Stand ab. Danach trägt sie die vereinbarten Arbeitszeiten im Kalender ein, ordnet Termine der Behandlerin zu und richtet passende Mitarbeiterrechte ein. Ändert sich später Arbeitszeit oder Tätigkeit, werden die internen Angaben und die Meldung an die ARGE nachgeführt; der Kalender bildet anschließend die aktuelle Einsatzplanung ab.

Praktische Ausbildung mit Aufsicht einplanen

Für den Einsatz von Schülerinnen und Schülern in der praktischen Ausbildung verlangt § 3 Absatz 5a des Podologievertrags einen schriftlichen Vertrag des zugelassenen Leistungserbringers mit der jeweiligen Fachschule. Die Lernenden arbeiten unter Aufsicht des zugelassenen Leistungserbringers oder einer dafür bestimmten, fachlich qualifizierten Person. Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach Fähigkeiten und Ausbildungsstand; die Verantwortung trägt der zugelassene Leistungserbringer.

Praktische Ausbildung mit passender Aufsicht planen
  1. Vor dem EinsatzSchriftlichen Vertrag mit der Fachschule abschließen
  2. Für den TerminFachlich qualifizierte Aufsichtsperson bestimmenUmfang an Fähigkeiten und Ausbildungsstand anpassen
  3. Besonderheit UI 2Beim Anlegen oder Nachregulieren einer Nagelkorrekturspange ständig beaufsichtigen
  4. Vor der BehandlungVorgehensweise gemeinsam mit der lernenden Person und der Patientin oder dem Patienten besprechen
  5. Nach der BehandlungErgebnis begutachten und abnehmenErforderliche Nachbesserung in Gegenwart der fachlich qualifizierten Person durchführen
Ausbildungsvertrag, Aufsicht und Ergebnisprüfung gehören zusammen. Bei UI 2 ist die Aufsicht beim Anlegen oder Nachregulieren einer Nagelkorrekturspange ständig erforderlich.

Für das Anlegen oder Nachregulieren einer Nagelkorrekturspange in Diagnosegruppe UI 2 gilt eine zusätzliche Vorgabe: Die fachlich qualifizierte Person beaufsichtigt die Schülerin oder den Schüler dabei ständig. Vor Beginn besprechen Leistungserbringer und lernende Person die Vorgehensweise in Anwesenheit der Patientin oder des Patienten. Nach der Behandlung begutachtet und akzeptiert der Leistungserbringer das Ergebnis. Erforderliche Nachbesserungen führt er selbst oder die Schülerin beziehungsweise der Schüler in seiner Gegenwart durch.

Planen Sie Ausbildungszeiten daher mit einer konkreten Aufsichtsperson. Prüfen Sie, ob diese Person während des vorgesehenen Termins verfügbar ist; bei UI 2 muss sie die Behandlung durchgehend beaufsichtigen können. In easymed lässt sich der Termin der zuständigen Behandlerin oder dem zuständigen Behandler im Teamkalender zuordnen. Die Praxis plant zusätzlich das Gespräch vorab und die Ergebnisprüfung nach dem Termin ein.

Personalvoraussetzungen und Praxisplan gemeinsam nachführen

Bei Einstellung, Änderung des Tätigkeitsorts, Anpassung der Wochenarbeitszeit oder Austritt gehen Sie die Angaben in einer festen Reihenfolge durch: Abschluss und Qualifikationsgruppe prüfen, erforderliche fachliche Leitung klären, Meldung an die ARGE aktualisieren und erst danach die interne Einsatzplanung anpassen. Für Lernende kommt der Vertrag mit der Fachschule und die konkrete Aufsicht hinzu. Dieser Ablauf hilft, Nachweis, benannte Verantwortung und Terminbelegung zusammenzuhalten.

Der easymed-Teamkalender ordnet Behandlern Arbeitszeiten und Termine zu; Rollen und Berechtigungen strukturieren die Mitarbeit im gemeinsamen System. So kann das Team den vereinbarten Einsatz übersichtlich planen. Die Praxisleitung hält parallel Qualifikation, fachliche Leitung und ARGE-Meldestand aktuell.

Häufige Fragen

Welche Mitarbeitenden darf ich für GKV-Podologie einplanen?

Für die Abgabe GKV-podologischer Leistungen muss die behandelnde Person einer in Anlage 5 genannten Berufsgruppe angehören; entscheidend ist die konkrete Abschlussform. Die Qualifikationsvorgabe betrifft den Einsatz als Leistungserbringer. Empfang und andere administrative Aufgaben ordnen Sie davon getrennt zu. Bei einer unklaren Abschlussbezeichnung klärt die Praxis die Einordnung mit der zuständigen ARGE, bevor sie GKV-Behandlungen zuweist.

Welche Angaben muss ich bei einer Neueinstellung der ARGE melden?

Der zugelassene Leistungserbringer weist Qualifikation, Vor- und Nachnamen, Initialen, Geburtsdatum, vereinbarte Wochenarbeitszeit und hauptsächlichen Tätigkeitsort nach. Änderungen dieser Angaben und das Ende der Tätigkeit sind ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Den regional zuständigen Kontakt finden Sie in der Übersicht der zulassenden Stellen für Heilmittel.

Wann muss meine Podologiepraxis eine fachliche Leitung benennen?

Eine benannte fachliche Leitung ist erforderlich, wenn eine juristische Person oder Personenvereinigung zugelassen ist oder wenn eine natürliche Person selbst nicht nach Anlage 5 qualifiziert ist. Benannt wird jeweils ein angestellter Leistungserbringer. Eine natürliche Person, die selbst die Qualifikation erfüllt, kann die Leitung übernehmen. Die fachliche Leitung muss gewährleistet sein.

Welche Aufsicht gilt für Schüler:innen in der Podologiepraxis?

Für die praktische Ausbildung braucht es einen schriftlichen Vertrag mit der Fachschule und eine qualifizierte Aufsichtsperson. Art und Umfang richten sich nach Fähigkeiten und Ausbildungsstand. Beim Anlegen oder Nachregulieren einer Nagelkorrekturspange in Diagnosegruppe UI 2 ist ständige Aufsicht erforderlich. Vorher wird die Vorgehensweise mit der lernenden Person und der Patientin oder dem Patienten besprochen; danach begutachtet und akzeptiert der Leistungserbringer das Ergebnis.

Wie unterstützt easymed die Abstimmung im Podologie-Team?

Im Teamkalender des easymed-Team-Tarifs erhält jeder Behandler eigene Arbeitszeiten; die Kalenderansicht ordnet Termine nach Behandlern. Rollen und Berechtigungen steuern, welche Bereiche Mitarbeitende sehen oder bearbeiten. Die Praxis gleicht die fachliche Qualifikation und den ARGE-Meldestand mit der tatsächlichen Terminplanung ab.

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