Wenn Sie einen Stammpreis ändern, gilt die neue Preisgrundlage für kommende Angebote. Ein bereits bestätigter Auftrag behält den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Änderung des Auftrags braucht die Vereinbarung beider Seiten; bei einem versandten, noch offenen Angebot prüfen Sie die Angebotsbedingungen und Annahmefrist.
Bei privaten Therapiekosten hilft ein konkreter Ablauf: Der easymed Kostenvoranschlag und die spätere Privatabrechnung nutzen Positionen aus demselben GebüH-/GOÄ-Katalog. Sie passen Menge, Faktor und Einzelpreis je Position an; Gültigkeitsdatum und Angebotsstatus halten fest, bis wann das Angebot gilt und ob der Patient es angenommen hat. Das folgende Firmenworkshop-Beispiel zeigt die Preisfrage in einem eigenen Angebot.
Zuerst lesen, welchen Stand das Angebot wirklich hat
Eine Physiotherapiepraxis bietet einen Firmenworkshop für 650 Euro an. Umfang und Preisbasis sind für diesen Auftrag geklärt; die Firma nimmt das Angebot unverändert an. Später legt die Praxisleitung für neu zu vereinbarende Workshops desselben Umfangs einen Preis von 700 Euro fest. Beide Beträge gehören zu unterschiedlichen Aufträgen und Zeitpunkten.
Der bestätigte Workshop bleibt bei 650 Euro. Der neue Stammpreis ist die Grundlage für kommende Angebote. Die Verwaltung muss den bestehenden Auftrag deshalb nicht neu kalkulieren, nur weil die allgemeine Preisübersicht inzwischen 700 Euro nennt. Die Annahme verbindet den konkreten Auftrag mit seiner vereinbarten Fassung.
Ein noch nicht versandter Entwurf kann dagegen den neuen Preis von 700 Euro aufnehmen. Er wird als neues Angebot mit seinem vorgesehenen Umfang fertiggestellt. Eine vorhandene ältere Vorlage hilft bei der Formulierung, bestimmt aber nicht den Preis für diesen neuen Vorgang.
Bei einem bereits versandten, noch unangenommenen Angebot gelten dessen Bedingungen. § 145 BGB beschreibt die Bindung an einen Vertragsantrag, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen wurde. Eine intern geänderte Preiszahl ersetzt diese Angebotsbedingungen nicht. So bleiben angenommener Auftrag, neuer Entwurf und bereits versandtes Angebot sinnvoll voneinander unterschieden.
Prüfen Sie die Annahmefrist im Angebot. Nur innerhalb einer vom Anbieter festgelegten Frist kann das Angebot angenommen werden. Das bestimmt § 148 BGB. Ohne festgelegte Frist richtet sich die Annahmezeit bei einem Angebot an eine abwesende Person danach, wann der Anbieter den Eingang einer Antwort unter üblichen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Eine Annahme mit verändertem Preis gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Sprechen Sie die neue Preisfassung deshalb ausdrücklich mit dem Firmenkontakt ab.
Ein angenommener Auftrag bleibt mit seinem vereinbarten Preis bestehen, solange die Beteiligten keine Änderung vereinbaren. Eine Änderung des Vertragsinhalts erfordert grundsätzlich einen Vertrag zwischen ihnen (§ 311 Abs. 1 BGB).
Den neuen Stammpreis nach seiner vorgesehenen Verwendung pflegen
Die Preisübersicht erhält 700 Euro für die vorgesehenen neuen Workshops. Eine klare Leistungsbezeichnung beschreibt weiterhin denselben Umfang. Wird zusätzlich eine längere Durchführung, eine andere Teilnehmerzahl oder ein weiterer Ort angeboten, gehört dies in die Beschreibung des neuen Angebots. Der Preis soll den tatsächlich angebotenen Auftrag erklären.
Im Team hilft eine kurze Mitteilung zum Geltungsbereich: „Neue Angebote für diesen Workshop verwenden 700 Euro.“ Die Kolleginnen müssen daraus keine Änderung des bestätigten älteren Auftrags ableiten. Der bestehende Vorgang enthält seine Vereinbarung bereits; die neue Preisgrundlage steht für kommende Angebote bereit.
Bei der Behandlungskalkulation in easymed kommt der gemeinsame Katalog für Kostenvoranschläge und Privatabrechnung zum Einsatz. Menge, Faktor und Einzelpreis lassen sich je Position anpassen. So wird die passende Leistungsgrundlage direkt im Vorgang verwendet, statt sie zusätzlich in getrennten Preislisten für Angebot und Rechnung zu pflegen.
Im Beispiel lautet die eindeutige Zuordnung: neue Angebote 700 Euro, bestätigter Workshop 650 Euro. Der neue Stammpreis wird für seinen vorgesehenen Einsatz gepflegt. Der bereits vereinbarte Auftrag bleibt mit seiner eigenen Preisfassung nachvollziehbar. Diese Information reicht für die nächste Bearbeitung im Team aus.
Den bestätigten Auftrag mit seiner eigenen Preisfassung weiterführen
Für den angenommenen Workshop wird die Durchführung anhand des vereinbarten Umfangs vorbereitet. Die Firma erhält genau das bestätigte Angebot. Bei der späteren Rechnung bleiben die vereinbarten 650 Euro maßgeblich, wenn der Leistungsumfang unverändert bleibt. Die neue allgemeine Preisübersicht verändert diese Zusage nicht.
Bestellt die Firma einen weiteren Termin, kann dafür ein neues Angebot zu 700 Euro erstellt werden. Der zweite Auftrag erhält eine eigene Bestätigung. Das Gespräch dazu lässt sich einfach führen: Der erste Termin bleibt wie vereinbart; für den zusätzlich gewünschten Workshop gilt das neue Angebot.
Eine echte Erweiterung des bestehenden Auftrags wird konkret abgestimmt. Beispielsweise kann eine zusätzliche Gruppe einen weiteren Durchgang benötigen. Umfang und Preis der Erweiterung werden verständlich benannt. Das ist eine neue Vereinbarung über zusätzliche Arbeit, keine stille Erhöhung des bereits bestätigten Grundpreises.
Einen neuen Entwurf mit dem vorgesehenen Preis fertigstellen
Der neue Entwurf nennt 700 Euro für denselben beschriebenen Workshopumfang. Leistungsbeschreibung und Preisbasis passen zusammen. Die Firma erkennt daraus, welche Veranstaltung zu welchem Betrag angeboten wird. Ein älterer Preis aus einer kopierten Vorlage wird durch den für dieses neue Angebot vorgesehenen Ansatz ersetzt.
Für einen Vergleich werden gleiche Bestandteile gegenübergestellt. Bezieht sich ein Angebot auf eine längere Durchführung oder zusätzliches Material, erklärt dieser Mehrumfang einen Teil des Unterschieds. Ein Vergleich allein anhand der Gesamtsumme würde die beiden Angebote dann nur unvollständig beschreiben.
Im Beispiel bleibt der Umfang gleich. Der reine Preisunterschied beträgt 50 Euro auf derselben Preisbasis: 700 minus 650. Der ältere bestätigte Auftrag und der neue Entwurf zeigen damit zwei nachvollziehbare Preisfassungen. Weitere Kosten oder Leistungen werden durch diese Rechnung nicht automatisch hinzugefügt.
Eine unbeabsichtigte Übernahme an der richtigen Stelle klären
Erscheint im bestätigten Auftrag versehentlich der neue Preis von 700 Euro, wird der konkrete Vorgang wieder auf seine vereinbarten 650 Euro geführt. Für neue Angebote bleibt die aktualisierte Preisgrundlage erhalten. Die Korrektur gehört an die Stelle, an der der falsche Preis übernommen wurde.
Die Ursache kann beispielsweise eine kopierte Vorlage oder eine neu ausgewählte Leistung sein. Ein kurzer Hinweis zur verwendeten Fassung hilft dem Team beim weiteren Bearbeiten. Es braucht dafür keine allgemeine Serie von Testangeboten oder wiederholte Ausgabekontrollen. Die betreffende Position wird mit der bestätigten Vereinbarung richtig zugeordnet.
Bei Therapieangeboten in easymed unterstützt der Kostenvoranschlag diese Zuordnung mit seinen Positionen, dem Gültigkeitsdatum und dem Status. Den Status setzen Sie passend zur erhaltenen Rückmeldung. Damit bleibt im Vorgang verständlich, welche Kosten besprochen wurden und wie der Patient darauf geantwortet hat.
Preisfassung und tatsächliche Durchführung zusammenhalten
Der Firmenworkshop wird zum bestätigten Umfang durchgeführt und mit seiner vereinbarten Preisfassung weitergeführt. Neue Angebote nutzen die neue Grundlage. Zusätzliche Leistungen werden als zusätzliche Vereinbarung beschrieben. Diese drei einfachen Beziehungen halten die Preisänderung für Praxis und Auftraggeber übersichtlich.
Für private Behandlungskosten verwendet easymed im Kostenvoranschlag Positionen aus demselben GebüH-/GOÄ-Katalog wie in der späteren Privatabrechnung. Menge, Faktor, Einzelpreis, Gültigkeitsdatum und Angebotsstatus bleiben am jeweiligen Angebot nachvollziehbar. In einer persönlichen Vorführung sehen Sie, wie dieser Ablauf zu den privaten Leistungen Ihrer Praxis passt.
Rechtsgrundlagen: § 145 BGB, §§ 147–148 BGB, § 150 BGB und § 311 Abs. 1 BGB.