Videotherapie in der Physiotherapie ist für gesetzlich Versicherte bei bestimmten Leistungen möglich. Welche Einheiten per Video stattfinden dürfen, hängt von der verordneten Leistung ab: Für manche gelten höchstens die Hälfte der verordneten Einheiten, für andere eine feste Zahl. Der Vertrag für Physiotherapie nach § 125 SGB V beschreibt diese Grenzen je Leistung.
Für die Praxisorganisation verbindet easymed Serientermine im gemeinsamen Kalender mit Patientenakte und Sitzungsdokumentation. Mit verbundener Microsoft-365-Anbindung erstellt easymed zu einer Video-Leistung automatisch einen Teams-Termin. Die aktuell verlinkte GKV-Anbieterliste trägt den Stand 04.09.2026 und führt Microsoft Teams selbst nicht für Physiotherapie auf. Für GKV-Physiotherapie muss der tatsächlich verwendete Videodienst in der Liste für Physiotherapie geführt werden; ein automatischer Teams-Kalendereintrag allein belegt diese Eignung nicht.
Ein klarer Terminweg hat drei Teile: passende Leistung und Videoobergrenze bestimmen, die konkrete Sitzung mit dem Patienten vereinbaren und nach der Behandlung Teilnahme sowie Verlauf korrekt bestätigen und dokumentieren.
Welche Physiotherapie-Leistungen sich per Video erbringen lassen
Für GKV-Behandlungen legt § 7a des Physiotherapievertrags fest, bei welchen Maßnahmen Video möglich ist und wie viele Einheiten einer Verordnung darunter fallen. Die Obergrenze unterscheidet sich nach Leistung:
- Allgemeine Krankengymnastik, als Einzelbehandlung oder Gruppenbehandlung mit zwei bis fünf Patienten: bis zur Hälfte der verordneten Einheiten.
- Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane (KG Muko): bis zur Hälfte der verordneten Einheiten.
- KG-ZNS nach Bobath für Kinder und Erwachsene: bis zu drei Einheiten der Verordnung, insbesondere zur Anleitung von Bezugspersonen.
- Manuelle Therapie als Einzelbehandlung: bis zu einer Einheit der Verordnung.
Ein Beispiel: Bei einer Verordnung mit acht Einheiten allgemeiner Krankengymnastik können höchstens vier Einheiten telemedizinisch stattfinden. Die Höchstzahl ist eine Möglichkeit, kein Zielwert. Die Videoform muss zur konkreten Behandlung passen; die Versicherte oder der Versicherte muss körperlich und psychisch teilnehmen können und über ausreichende Medienkompetenz verfügen. Sie kann mit persönlichen Terminen in der Praxis kombiniert werden. Gehört eine Leistung nicht zu den im Vertrag genannten Maßnahmen, lässt sich ihre Eignung nicht aus einer ähnlichen Bezeichnung ableiten.
Nach Aufklärung vereinbaren Praxis und Versicherter die Behandlung per Video nur im gegenseitigen Einverständnis schriftlich. Beide können sie ablehnen; Versicherte können ihre Einwilligung während der Serie widerrufen und die Behandlung persönlich fortsetzen. Zusätzlich verlangt die technische Anlage eine Einwilligung in die Verarbeitung der Versichertendaten durch den verwendeten Videodienst. Berücksichtigen Sie beide Inhalte bei der Vorbereitung.
Der aktuell veröffentlichte Physiotherapievertrag mit seinen Anlagen beim GKV-Spitzenverband enthält die verbindliche Leistungsübersicht und die technischen Voraussetzungen. Die konkrete Grenze ergibt sich aus der verordneten Maßnahme und den Einheiten dieser Verordnung.
Videoumfang und bisherige Planung zusammen betrachten
Eine Videovereinbarung betrifft eine konkrete Einheit der bestehenden Behandlung. Der gemeinsame Kalender in easymed zeigt die betreffende Sitzung innerhalb ihrer Serie. Die Patientenakte führt die Informationen und den bisherigen Verlauf zusammen. So beginnt die Abstimmung bei dem tatsächlich vereinbarten Kontakt.
Ein Beispiel: Eine Patientin hat zwei getrennte Behandlungsanliegen. Eine bereits geplante Sitzung der ersten Serie soll per Video stattfinden. Die Therapeutin bespricht diese Sitzung und ihren Leistungsrahmen; der Empfang vereinbart die Zeit bei genau dieser Serie. Das andere Anliegen bleibt in seinem bestehenden Zusammenhang.
Die Patientin erhält eine eindeutige Terminmitteilung. Für eine spätere Rückfrage sind der konkrete Tag und die betreffende Sitzung der passende Bezug. Das Team findet die Vereinbarung beim Patienten, ohne zusätzlich eine allgemeine Liste aller Videomöglichkeiten zu führen.
Den Videotermin innerhalb der Physiotherapieserie weiterführen
In easymed stehen Tages-, Wochen- und Monatsansichten, Serientermine und Pufferzeiten für die Terminplanung bereit. Wird eine einzelne Uhrzeit geändert, bearbeitet das Team die betreffende Vereinbarung innerhalb der bestehenden Serie; die übrigen Termine behalten ihren Platz.
Einstellbare Erinnerungen per E-Mail oder WhatsApp und der Bestätigungslink unterstützen die Abstimmung. Patienten können einen Termin über das Buchungsportal verschieben oder absagen. Das Team hält so die aktuelle Vereinbarung im Kalender fest und kann die frei werdende Zeit neu planen.
Mit verbundener Microsoft-365-Anbindung erstellt easymed den Teams-Termin zur Video-Leistung automatisch und verbindet ihn mit dem Praxiskalender. Für eine GKV-Physiotherapie prüfen Sie zusätzlich, ob der konkret verwendete Dienst in der aktuellen GKV-Liste für Physiotherapie geführt wird. Die Information zur zugelassenen Verbindung gehört in die Terminmitteilung, damit Patient und Team denselben Termin und Zugang vor Augen haben.
Geplant, verändert und durchgeführt verständlich unterscheiden
Eine Sitzung wurde verschoben, eine neue Uhrzeit vorgeschlagen und anschließend bestätigt. Diese Schritte beschreiben die Terminabstimmung; der Kalender zeigt danach die aktuelle Vereinbarung. Die Dokumentation gehört zur tatsächlich durchgeführten Sitzung und ihrem Leistungsdatum.
Wird der Termin vor der Behandlung abgesagt, vereinbart die Praxis bei Bedarf eine Ersatzzeit. Die Sitzung wird erst nach dem tatsächlichen Kontakt bestätigt und dokumentiert. Eine Änderung im Kalender hält fest, wann die Behandlung stattfinden soll; sie ersetzt keinen Nachweis der durchgeführten Leistung.
Der gemeinsame Patientenverlauf verbindet die Notiz zur Sitzung mit den Informationen für den nächsten Kontakt. Eine Vertretung kann den aktuellen Kalenderstand und die vorhandene Dokumentation im Patientenbezug lesen, ohne die früheren Änderungsschritte erneut zusammenzusuchen.
Technik und geschützten Arbeitsplatz passend vorbereiten
Die Praxis darf für GKV-Physiotherapie nur Videodienste nutzen, die in der einschlägigen Liste des GKV-Spitzenverbands für den Heilmittelbereich geführt werden. Die Übersicht der Videodienste verlinkt die aktuelle Anbieterliste. Prüfen Sie dort den Eintrag für Physiotherapie, bevor Sie einen Dienst in den Praxisablauf aufnehmen.
KI Generiert
Die Anlage 8 des Physiotherapievertrags zu den technischen Voraussetzungen verlangt einen Verbindungstest ohne Registrierung für Praxis und Versicherte. Er prüft Endgerät und Software, Kamera und Mikrofon, Bandbreite sowie die Erreichbarkeit der benötigten Dienste. Patientinnen und Patienten müssen sich für den Videodienst nicht registrieren. Ein Test vor dem ersten Termin und nach einem Gerätewechsel klärt, ob der konkrete Zugang funktioniert. Die Praxis informiert den Versicherten über den Videodienst und holt die Einwilligung in dessen Datenverarbeitung ein.
Die physiotherapeutische Leistung wird von der Praxis aus ihren zugelassenen Praxisräumen erbracht. Auf Patientenseite braucht es eine störungsfreie, geschützte Umgebung, ausreichende Verbindung und die Fähigkeit, an der Sitzung per Video teilzunehmen. Zu Beginn stellen sich die Personen vor, die im jeweiligen Raum anwesend sind. Eine Aufzeichnung der Behandlung ist nur mit Einwilligung gestattet.
Einen geänderten Teilnahmeort einfach einbeziehen
Eine Patientin nutzt den vertrauten Laptop diesmal bei ihrer Tochter. Vor dem Termin klären beide, ob dort ein ruhiger Platz und eine stabile Verbindung verfügbar sind und ob jemand beim Öffnen der Einladung hilft. Die bereits vereinbarte Sitzung bleibt im Kalender; der neue Ort verändert nicht von selbst die Zugehörigkeit zur Behandlungsserie.
Für Versicherte, die hilfs- oder pflegebedürftig sind, kann eine Betreuungsperson während der Behandlung im selben Raum anwesend sein; alternativ kann eine zuvor benannte persönliche Ansprechperson während der Sitzung erreichbar sein. Bei anderen Teilnehmenden klären Sie vorher, ob Unterstützung beim Öffnen der Einladung erforderlich ist. Zu Beginn stellen sich alle Personen vor, die in den jeweiligen Räumen anwesend sind. Therapeutin und Patientin entscheiden gemeinsam, ob die Videoform für diesen Kontakt passt.
Verlauf und Leistungsbestätigung beim tatsächlichen Kontakt halten
Die Behandlungsdokumentation gehört zur durchgeführten Sitzung. In easymed kann das Team Befund und Verlauf beim jeweiligen Termin festhalten und Textvorschläge aus bisherigen Formulierungen nutzen. So bleibt für die Fortsetzung sichtbar, was bei dieser Behandlung tatsächlich besprochen und durchgeführt wurde.
Die Bestätigung einer GKV-Videobehandlung erfolgt nach der Therapie durch den Versicherten digital oder per Fax. Bietet der Videodienst einen Nachweis über die Durchführung an, kann dieser als PDF eingehen; in Einzelfällen ist auch ein Verbindungsnachweis mit Datum und Dauer vorgesehen. Auf der Rückseite der Verordnung trägt der Leistungserbringer am Behandlungstag in der jeweiligen Zeile im Feld „Unterschrift des Versicherten“ den Eintrag „TM“ ein.
Die Bestätigung wird in der Patientenakte archiviert und auf Anfrage an die Krankenkasse übermittelt. Eine Unterschrift für bereits durchgeführte Videobehandlungen kann bei einem späteren Präsenztermin nachgeholt werden. Damit sind Kalenderstatus, tatsächlicher Termin und Leistungsbestätigung klar zugeordnet.
Wenn eine Verbindung während der Sitzung abbricht, hält die Praxis den bis dahin erfolgten Verlauf fest und vereinbart den nächsten Kontakt. Die Terminnotiz zeigt die weitere Planung; die Bestätigung bezieht sich auf die tatsächlich erbrachte telemedizinische Leistung. So bleibt auch bei einer Unterbrechung erkennbar, was stattgefunden hat und wie die Behandlung weitergeht.
Die Physiotherapie-Praxissoftware von easymed unterstützt diesen Ablauf mit Serienterminen, Patientenakte und Dokumentation beim Termin. Das Praxisteam organisiert dadurch Terminabsprachen und Behandlungsverlauf im selben Patientenbezug.