Für die GKV-Versorgung in der Physiotherapie bedeutet „bundeseinheitlich“: Dieselbe Leistungsposition hat im maßgeblichen bundesweiten Vertrag denselben veröffentlichten Preis. Krankengymnastik, klassische Massagetherapie und andere Leistungen behalten eigene Beträge. Für eine konkrete Preisfrage zählen daher die genaue Leistung, der Vertragsbereich und der Tag der Behandlung. Das TSVG begann die Preisangleichung 2019; die heute verwendbaren Beträge stehen in den aktuell veröffentlichten Vergütungsanlagen (Gesetzestext des TSVG, § 125 SGB V).
Eine schnelle Prüfung führt über drei Angaben: passende Physiotherapie-Vereinbarung (§ 125 oder § 125a), die dazugehörige Anlage 2 mit ihrem Gültigkeitsdatum und die genaue Leistungsposition in der Spalte „Preis“. Die GKV-Übersicht für Physiotherapie veröffentlicht die Vertragsbereiche getrennt. In der Vereinbarung nach § 125 Absatz 1 mit Gültigkeit ab 1. Januar 2026 stehen zum Beispiel 29,63 Euro für allgemeine Krankengymnastik als Einzelbehandlung und 21,63 Euro für klassische Massagetherapie.
easymed unterstützt den dazugehörigen Praxisablauf: Teamkalender, Patientenakte und Behandlungsdokumentation je Termin gehören zum Funktionsumfang. So kann Ihr Team die konkrete Sitzung und ihren Durchführungstag am passenden Vorgang nachschlagen und anschließend mit der passenden Vertragsposition abgleichen.
Die Preisangleichung von 2019 zeitlich einordnen
Das TSVG trat am 11. Mai 2019 in Kraft. Die besondere Preisangleichung begann am 1. Juli 2019: Für jede Leistungsposition wurde der höchste zuvor regional vereinbarte Preis zum bundesweiten Maßstab. Gesetzesbeginn und Preisumstellung beschreiben daher zwei verschiedene Termine; der veröffentlichte Gesetzestext nennt beide Schritte (TSVG im Bundesgesetzblatt).
Die Preisangleichung von 2019 erklärt den damaligen Wechsel von regionalen zu bundesweit geltenden Preisen je Position. Für eine heutige Betragsfrage brauchen Sie die aktuelle Vertragsfassung des jeweiligen Heilmittelbereichs. § 125 SGB V sieht Verträge auf Bundesebene sowie die Veröffentlichung der geltenden Preislisten vor. Eine Meldung über die Reform 2019 ist deshalb eine historische Einordnung; die aktuelle Vergütungsanlage enthält die heute gültigen Positionen und Beträge.
Eine neue Kollegin findet beispielsweise einen Ausdruck mit der Überschrift „TSVG: neue Heilmittelpreise“. Im Gespräch wird zuerst geklärt, welchen Übergang der Text beschreibt. Für eine anstehende Preisfrage öffnet das Team anschließend die aktuelle Physiotherapie-Vereinbarung und sucht dort die tatsächlich behandelte Position. Die beiden Unterlagen beantworten unterschiedliche Fragen: Die eine erklärt die Preisangleichung, die andere nennt den gültigen Betrag.
Den heutigen bundesweiten Vertragsrahmen verstehen
Nach § 125 Absatz 1 SGB V schließt der GKV-Spitzenverband für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene. Der Vertrag wirkt bindend für die Krankenkassen; er regelt unter anderem die Preise einzelner Leistungspositionen. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die Verträge und ihre jeweils geltenden Preislisten. Für Physiotherapiepraxen gibt es damit einen bundesweiten Vertragsrahmen für die gesetzliche Versorgung.
Für eine Preisfrage können Sie die Unterlagen in dieser Reihenfolge öffnen:
- Rufen Sie die offizielle Physiotherapie-Übersicht des GKV-Spitzenverbandes auf.
- Wählen Sie den Vertrag nach § 125 Absatz 1 oder – bei einer Blankoverordnung – den eigenen Bereich nach § 125a.
- Öffnen Sie die zugehörige Anlage 2 und prüfen Sie deren Gültigkeitsdatum.
- Suchen Sie die ausgeschriebene Leistung und den passenden Betrag in der Preisspalte.
Die Übersicht bezeichnet die aktuell gültige Vereinbarung und führt ältere Vertragsstände getrennt auf. So lässt sich die Preisangabe einer konkreten Fassung zuordnen, statt eine Zahl aus einem älteren Ausdruck ungeprüft zu übernehmen.
Verschiedene Leistungspositionen innerhalb derselben Anlage vergleichen
Die Vergütungsvereinbarung für Physiotherapie nach § 125 Absatz 1, gültig ab 1. Januar 2026, nennt 29,63 Euro für allgemeine Krankengymnastik als Einzelbehandlung bei X0501 und 21,63 Euro für klassische Massagetherapie bei X0106. Die Beträge unterscheiden sich um 8 Euro.
Der Preisvergleich zeigt, was „einheitlich“ hier bedeutet: Die bundesweite Vereinbarung setzt den Betrag je Position fest. Sie macht nicht alle Behandlungen gleich teuer. Vergleichen Sie deshalb die vollständige Leistungsbeschreibung mit dem Code. Ein internes Kürzel allein kann zwei unterschiedliche Positionen verdecken.
Das „X“ in der veröffentlichten Positionsnummer steht für die erste Stelle, die sich nach der Gruppe des Leistungserbringers richtet. Die Tabelle nennt für Krankengymnastinnen und Physiotherapeuten die Ziffer 2. Für eine Physiotherapiepraxis ergeben sich aus X0501 und X0106 daher die Nummern 20501 und 20106. Prüfen Sie diese Zuordnung zusammen mit der Leistungsbeschreibung in derselben Anlage.
Die Preisliste führt neben dem Preis eine eigene Spalte für die Zuzahlung. Lesen Sie die Überschrift über der Zahl mit: Für die Frage nach dem vereinbarten Vergütungsbetrag ist die Preisspalte maßgeblich, die Zuzahlung steht separat. Eine Zahl ohne Leistungsname, Code und Spaltenüberschrift lässt sich nicht sicher zuordnen.
Den Vertragsbereich für die betrachtete Versorgung benennen
Die Physiotherapie-Übersicht des GKV-Spitzenverbandes führt die Vereinbarungen nach § 125 und die Unterlagen zur erweiterten Versorgungsverantwortung nach § 125a getrennt. Der zweite Bereich gehört zur Blankoverordnung. Beide Bereiche haben einen eigenen Vertrag und eigene Anlagen; in jedem Bereich gibt es eine Anlage 2 (GKV-Übersicht, § 125a SGB V).
Die Angabe „Anlage 2“ allein benennt die Preisgrundlage daher nicht. Schreiben Sie bei einer Rückfrage den Fachbereich und den übergeordneten Vertrag dazu, zum Beispiel „Physiotherapie, Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V“. Für eine Versorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung nennen Sie den dazugehörigen Vertrag nach § 125a. Die Vertragsübersicht führt beide Preislisten getrennt auf.
Physiotherapie-Vertrag
Anlage 2
Vergütungsvereinbarung
zu diesem Vertrag
Blankoverordnung
Anlage 2
Vergütungsvereinbarung
zu diesem Vertrag
Eine Verwaltungskraft erhält im Beispiel zwei Dateien, die jeweils „Anlage 2“ heißen. Sie liest den Vertragstitel auf der ersten Seite und ordnet jede Vergütungsvereinbarung ihrem Bereich zu. Anschließend sucht sie im passenden Dokument die Leistung und den Gültigkeitszeitraum. So kann sie die Fundstelle mit einer kurzen, eindeutigen Angabe an die Kollegin weitergeben.
Den Preisstand mit dem Behandlungsdatum verbinden
Die Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2026. Sie legt fest, dass diese Preise für Behandlungen abzurechnen sind, die ab diesem Datum durchgeführt werden (Vergütungsvereinbarung 2026). Für die Preiszuordnung zählen daher das tatsächliche Behandlungsdatum und die einschlägige Vertragsregel.
Im Beispiel wurde eine Sitzung im Dezember 2025 vereinbart und am 2. Januar 2026 durchgeführt. Die Buchung erklärt, wann der Termin geplant wurde; für die genannte Regel ist der Durchführungstag ausschlaggebend. Bei mehreren Sitzungen kann das Team die Behandlungstage einzeln mit dem Gültigkeitsbeginn der passenden Anlage vergleichen.
In easymed verbindet Ihr Team den Terminplan mit Patientenakte und Behandlungsdokumentation. Dadurch lässt sich der betreffende Behandlungstag am Vorgang nachvollziehen. Die konkrete Leistung ordnet das Team anschließend der passenden Position in der Vertragsanlage zu.
Die gemeinsame Vergütung mit der eigenen Praxisorganisation verbinden
Eine kurze Beispielrechnung macht die unterschiedlichen Positionen für die Teamplanung sichtbar: zehn durchgeführte allgemeine Krankengymnastiken als Einzelbehandlung zu je 29,63 Euro ergeben 296,30 Euro. Fünf klassische Massagetherapien zu je 21,63 Euro ergeben 108,15 Euro. Zusammen beträgt die Summe dieser 15 Positionen 404,45 Euro. Grundlage sind die genannten Beträge der Physiotherapie-Anlage 2 mit Gültigkeit ab 1. Januar 2026.
Für die Praxisplanung ist es deshalb hilfreich, Termine nach tatsächlich erbrachter Leistung und Datum zu betrachten. Der Kalender zeigt, was geplant war; die terminbezogene Behandlungsdokumentation hält den Verlauf je Sitzung fest. easymed führt diese Funktionen im Praxisablauf zusammen. Ihr Team ergänzt für die Preisfrage die richtige Vertragsposition und liest den dazu gültigen Betrag in der veröffentlichten Anlage ab.
Die Reform von 2019 erklärt, wie die bundesweite Preisangleichung begonnen hat. Eine heutige Antwort entsteht aus drei konkreten Angaben: Leistung, Vertragsbereich und Behandlungsdatum. Mit dieser Zuordnung kann Ihr Team die Preisgrundlage am einzelnen Praxisvorgang nachvollziehbar erläutern.