Eine Patientin sagt vor dem nächsten Termin: „Ich möchte nicht, dass dieser Bericht in der ePA landet.“ In easymed stehen Verlauf, Dokumente und Hinweise je Patient in derselben Patientenakte. Ihr Team kann dort den Berichtbezug und den besprochenen Wunsch gemeinsam festhalten und beim nächsten Kontakt direkt daran anknüpfen.
Für eine Heilmittelpraxis sind drei Anliegen zu unterscheiden: Soll dieser Bericht nicht eingestellt werden, soll Ihre Einrichtung keinen ePA-Zugriff haben oder möchte die Patientin ihre gesamte ePA beenden? Die gematik-Übersicht ordnet den Weg zu: Widerspruch gegen das Einstellen im Behandlungskontakt, Einrichtungssperre über ePA-App oder Ombudsstelle, Beendigung der bestehenden ePA über App oder Krankenkasse. easymed unterstützt Ihre eigene Praxisdokumentation; die Patientin verwaltet ihre ePA-Einstellungen selbst.
Den Patientenwunsch am konkreten Bericht aufnehmen
Fallbeispiel: Nach einer abgeschlossenen Physiotherapie-Serie liegt ein Bericht vor. Die Patientin möchte ihn nicht in ihre ePA übermitteln lassen. Sie sprechen mit ihr über diese Unterlage und halten die Entscheidung mit dem Dokumentbezug in der Praxisakte fest: Bericht zur abgeschlossenen Serie, Übermittlung zur ePA nicht gewünscht. So kann die behandelnde Person direkt am vorhandenen Vorgang weiterarbeiten.
Eine kurze Rückfrage genügt, wenn der Umfang offen ist: „Meinen Sie diesen Bericht, oder möchten Sie außerdem den Zugriff unserer Praxis auf Ihre ePA ändern?“ Hören Sie die Antwort an und übernehmen Sie den tatsächlich geäußerten Wunsch. Eine klare Bezeichnung hilft mehr als eine allgemeine Notiz „ePA abgelehnt“, aus der später niemand erkennt, was besprochen wurde.
Erklären Sie die Möglichkeiten in Alltagssprache. Die Patientin muss keine technischen Menüs kennen, um ihre Entscheidung zu äußern. Nennt sie einen weitergehenden Wunsch, führen Sie ihn zum passenden Kontakt weiter. Dabei bleibt der bereits bezeichnete Bericht erkennbar, auch wenn anschließend eine andere ePA-Frage besprochen wird.
Einen Bericht und den Zugriff der Praxis unterscheiden
Die Widerspruchsübersicht der gematik trennt das Einstellen von Dokumenten vom Zugriff einer medizinischen Einrichtung. Ein Widerspruch gegen das Einstellen kann während der Behandlung mündlich erklärt werden. Für die Sperre einer Einrichtung nennt die Übersicht die ePA-App oder die Ombudsstelle der Krankenkasse.
Im Beispiel wird der bezeichnete Bericht nicht zur ePA weitergegeben. Der Einrichtungszugang ist eine eigene, weiterreichende Entscheidung. Sperrt die Patientin Ihre Einrichtung, kann Ihre Praxis bis auf Widerruf nicht mit der ePA arbeiten; Daten aus der aktuellen Behandlungssituation werden dann nicht übertragen. Ob die Praxis andere benötigte Unterlagen lesen darf, richtet sich nach den bestehenden Berechtigungen und den Einstellungen der Patientin. Ein Wunsch zu einem einzelnen Bericht löst nicht automatisch eine Einrichtungssperre aus.
Möchte die Patientin den Zugriff Ihrer Praxis sperren, nennen Sie den Weg über ihre ePA-App oder die Ombudsstelle. § 353 Absatz 2 SGB V regelt diesen Widerspruch gegen einzelne Zugriffsberechtigte; er gilt bis zum Widerruf. Damit erhält die Patientin eine konkrete Antwort, ohne dass Ihr Team den gesamten ePA-Prozess neu aufrollen muss.
Die Reichweite eines verborgenen Dokuments erklären
„Kann ich den Befund nur für Ihre Praxis ausblenden?“ Hier steht das Dokument im Mittelpunkt. Nach den Praxisinformationen der gematik lässt sich ein einzelnes Dokument nicht nur für ausgewählte medizinische Einrichtungen sichtbar stellen. Das Verbergen gilt für alle Einrichtungen. Die Patientin kann das verborgene Dokument weiterhin selbst sehen, wie die gematik-FAQ erläutert.
Bei der Einrichtungssperre geht es dagegen um den Zugang einer bestimmten Praxis. Erklären Sie den Unterschied anhand des betreffenden Befunds: Dokument verbergen betrifft diese Unterlage für alle Einrichtungen; Einrichtung sperren betrifft den Zugriff der ausgewählten Stelle. Für die konkrete Bedienung hilft der Kontakt zur verwendeten ePA-App.
Die FAQ der gematik weist darauf hin, dass medizinisches Personal nicht erkennen kann, ob Patientinnen weitere Dokumente verborgen haben. Benötigen Sie einen bestimmten Befund, fragen Sie konkret danach: „Haben Sie die Unterlage, über die wir gerade sprechen?“ So klären Sie den fachlichen Bedarf, ohne Vermutungen über die persönlichen Einstellungen anzustellen.
Für jedes Anliegen die passende Kontaktstelle nennen
Drei Anliegen führen zu drei übersichtlichen Wegen: „Den Bericht nicht übermitteln“ wird im Behandlungskontakt aufgenommen. „Den Zugriff Ihrer Praxis sperren“ führt zur ePA-App oder Ombudsstelle. „Die bestehende ePA insgesamt aufgeben“ führt zur ePA-App oder Krankenkasse. Die gematik-Übersicht beschreibt für den letzten Fall die Löschung des bestehenden Aktenkontos einschließlich seiner Inhalte.
DREI PATIENTENANLIEGEN
- Den Bericht nicht übermitteln
- Im Behandlungskontakt aufnehmen
- Den Zugriff Ihrer Praxis sperren
- ePA-App oder Ombudsstelle
- Die bestehende ePA insgesamt aufgeben
- Krankenkasse oder vorgesehener App-Weg
Halten Sie die Kontaktinformationen der jeweiligen Krankenkasse beziehungsweise den Hilfekontakt der verwendeten App bereit. Bei einer Patientin ohne App ist die Ombudsstelle besonders hilfreich für die Frage nach einer Einrichtungssperre. Ihr Empfang kann diesen Kontakt nennen; die Erklärung zu einer konkreten Berichtübermittlung bleibt beim Behandlungsvorgang.
Eine offene Rückfrage bekommt einen kurzen, bestimmten Anschluss: „Sie möchten zunächst wissen, ob es um den einzelnen Bericht oder den gesamten Zugang geht. Das besprechen wir mit der behandelnden Person.“ Der nächste Kontakt knüpft dann an diese Frage an, und die Patientin muss ihr Anliegen nicht erneut von Anfang an erklären.
Die eigene Behandlungsakte einfach weiterführen
Die Entscheidung zur ePA-Übermittlung und Ihre eigene Behandlungsdokumentation erfüllen unterschiedliche Zwecke. § 630f BGB verlangt die Dokumentation fachlich wesentlicher Maßnahmen und Ergebnisse. Die gematik-FAQ hält zudem fest, dass die lokale Dokumentation nicht insgesamt in die ePA übertragen werden muss. Im Fallbeispiel bleibt der Bericht zur abgeschlossenen Serie in der Praxisakte; daneben steht der geäußerte Wunsch zur Übermittlung.
In der Patientenakte von easymed stehen Verlauf, Dokumente und Hinweise je Patient zusammen. Befund und Verlauf lassen sich je Termin dokumentieren, Textvorschläge aus Ihren bisherigen Formulierungen erleichtern den Eintrag. Für den Empfang reicht die organisatorische Information zum nächsten Kontakt; die behandelnde Person nutzt den fachlichen Zusammenhang nach ihren Zugriffsrechten.
Äußert die Patientin eine Woche später eine neue Entscheidung, beziehen Sie sie wieder auf den bezeichneten Bericht. Den geänderten Wunsch zur Übermittlung besprechen und dokumentieren Sie im passenden Behandlungskontakt. Geht es nun um eine Einrichtungssperre, kann die Patientin den Zugang über die ePA-App oder Ombudsstelle ändern. Für Änderungen an der eigenen Behandlungsakte verlangt § 630f, dass ursprünglicher Inhalt und Änderungszeitpunkt erkennbar bleiben. Der Dokumentbezug in easymed hilft Ihrem Team, beim nächsten Termin direkt an das besprochene Anliegen anzuschließen.