Netto ist der Betrag ohne Umsatzsteuer; brutto enthält die Umsatzsteuer. Auf einer Lieferantenrechnung können deshalb dieselben Positionen als Nettopreise mit Steuerbetrag oder als Bruttopreise erscheinen. Im Beispiel kosten das Praxistelefon 360 Euro netto und die Einrichtung 80 Euro netto. Bei den auf der Rechnung angegebenen 19 Prozent ergeben sich 83,60 Euro Steuer und 523,60 Euro brutto. Beide Preisansichten beschreiben denselben Einkauf.
Netto und brutto unterscheiden
Netto und brutto sind zwei Preisangaben mit unterschiedlichem Steuerbezug. Das Entgelt nach § 10 UStG wird ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer bemessen. Der Bruttobetrag enthält den Steueranteil. Die Einheit ist daher Teil der Preisangabe: 360 Euro netto und 360 Euro brutto sind nicht derselbe Betrag für den Einkauf.
Für die Beispielrechnung gilt der auf dem Beleg ausgewiesene Satz von 19 Prozent. § 12 UStG nennt 19 Prozent als allgemeinen Steuersatz und sieht außerdem ermäßigte Umsätze vor. Eine Rechnung kann auch steuerfreie Positionen enthalten. Übernehmen Sie deshalb den Satz, den der Beleg für die jeweilige Leistung oder Ware ausweist, statt jede Zeile pauschal mit 19 Prozent zu rechnen.
Die beiden Nettopositionen zur Gesamtsumme rechnen
Das Praxistelefon kostet im Beispiel 360 Euro netto, die Einrichtung 80 Euro netto. Zusammen sind es 440 Euro Nettobetrag. Mit den auf dieser Lieferantenrechnung ausgewiesenen 19 Prozent beträgt die Umsatzsteuer 83,60 Euro; 440 Euro plus Steuer ergeben 523,60 Euro brutto. § 12 UStG nennt 19 Prozent als allgemeinen Steuersatz und führt daneben ermäßigte Umsätze auf.
Der Rechenweg lautet: 360 plus 80 ergibt 440 Euro netto; 440 mal 0,19 ergibt 83,60 Euro Steuer; 440 plus 83,60 ergibt 523,60 Euro brutto. So sehen Sie auf einen Blick, woher der Gesamtbetrag kommt. Die Grafik fasst Nettogrundlage, Steuer und Bruttosumme als Teile desselben Beispiels zusammen.
Dieselben Positionen einschließlich Steuer ansehen
In der Bruttoansicht kostet das Gerät 428,40 Euro und die Einrichtung 95,20 Euro. Addiert ergeben beide Positionen wieder 523,60 Euro brutto. Das sind dieselben 360 und 80 Euro netto zuzüglich der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Zur Gegenprobe teilen Sie die Bruttopreise durch 1,19: 428,40 Euro werden zu 360 Euro netto, 95,20 Euro zu 80 Euro und 523,60 Euro zur Nettosumme von 440 Euro.
§ 14 Absatz 4 UStG verlangt bei Rechnungen unter anderem das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag. Lesen Sie diese Angaben gemeinsam mit den Positionspreisen und dem Gesamtbetrag. Enthält ein Beleg mehrere Steuersätze oder steuerfreie Positionen, prüfen Sie die ausgewiesenen Gruppen getrennt. Ein einziger Rechenschritt mit 19 Prozent über alle Positionen passt dann nicht zu jeder Rechnung.
Anzeigewechsel und geänderte Eingabe auseinanderhalten
Bei einem reinen Anzeigewechsel bleiben Rechnungsbezug, Positionen und Brutto-Gesamtsumme gleich; geändert wird nur, ob der Preis vor oder einschließlich Steuer angezeigt wird. Im Beispiel gehören die Nettopositionen 360 und 80 Euro ebenso zum Gesamtbetrag von 523,60 Euro wie die Bruttopositionen 428,40 und 95,20 Euro. Stimmen Beleg, Positionen und Gesamtsumme überein, vergleichen Sie zwei Ansichten desselben Einkaufs.
Eine Preiseingabe kann dagegen die Rechengrundlage verändern. Wenn 428,40 Euro, die bereits als Bruttopreis ausgewiesen sind, als Nettopreis eingetragen werden, wird die Umsatzsteuer auf diese neue Nettogrundlage gerechnet. Das Ergebnis ist dann ein anderer Preis als die ursprünglichen 360 Euro netto beziehungsweise 428,40 Euro brutto. Achten Sie beim Übertragen deshalb auf die Bezeichnung des Eingabefelds und notieren Sie Beträge mit ihrer Einheit.
Wenn eine Summe nicht passt, vergleichen Sie in dieser Reihenfolge den Belegbezug, die enthaltenen Positionen und die Gesamtbeträge. Prüfen Sie danach, ob die Ansicht netto oder brutto ist und welche Steuersätze ausgewiesen sind. So lässt sich ein echter Preisunterschied von einer geänderten Darstellungs- oder Eingabeeinstellung unterscheiden.
Die Darstellung für die konkrete Praxisfrage verwenden
Eine Nettospalte allein beantwortet nicht, ob Ihre Praxis die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf. § 15 UStG setzt dafür unter anderem voraus, dass die gesetzlich geschuldete Steuer auf einer für das Unternehmen erbrachten Lieferung oder Leistung beruht und eine Rechnung nach §§ 14, 14a vorliegt. Wird ein Einkauf für Umsätze verwendet, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, kann das den Abzug mindern; bei teilweiser Nutzung für solche Umsätze ist der nicht abziehbare Anteil wirtschaftlich zuzuordnen. Die Preisansicht zeigt den Betrag, die Rechnung und der tatsächliche Verwendungszweck geben den weiteren Bezug.
Für eine Kostenübersicht oder einen Angebotsvergleich ist vor allem eine einheitliche Grundlage hilfreich: Vergleichen Sie Nettobeträge mit Nettobeträgen oder Bruttosummen mit Bruttosummen. Prüfen Sie außerdem, ob beide Angebote denselben Umfang enthalten, etwa Telefon und Einrichtung, sowie dieselben Rabatte und Lieferkosten. Dann beschreibt der Unterschied wirklich den Preis und entsteht nicht nur dadurch, dass eine Zahl die Steuer schon enthält.
Diese Seite behandelt eingehende Lieferantenrechnungen. Für die andere Richtung erstellt easymed Privatrechnungen aus den zugehörigen Patienten- und Leistungsdaten. Mit aktivierter Lexware-Office-Anbindung erhält der übergebene Beleg die dort vergebene Rechnungsnummer; bezahlte Rechnungen werden täglich abgeglichen. Die Angaben zu einer Lieferantenrechnung bleiben davon getrennt und lassen sich mit dem Rechenweg oben prüfen.