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Abrechnung und Finanzen

Netto oder brutto: dieselbe Rechnung einfach verstehen

Netto oder brutto auf derselben Lieferantenrechnung? An 440 Euro netto plus 83,60 Euro Umsatzsteuer sehen Sie, wie beide Preisansichten zum gleichen Betrag von 523,60 Euro führen.

easymed.digital Redaktion 4 Min. Lesezeit
Bürotelefon, Kabel, leere Blätter und Taschenrechner liegen auf einem Holztisch.

Netto ist der Betrag ohne Umsatzsteuer; brutto enthält die Umsatzsteuer. Auf einer Lieferantenrechnung können deshalb dieselben Positionen als Nettopreise mit Steuerbetrag oder als Bruttopreise erscheinen. Im Beispiel kosten das Praxistelefon 360 Euro netto und die Einrichtung 80 Euro netto. Bei den auf der Rechnung angegebenen 19 Prozent ergeben sich 83,60 Euro Steuer und 523,60 Euro brutto. Beide Preisansichten beschreiben denselben Einkauf.

Netto und brutto unterscheiden

Netto und brutto sind zwei Preisangaben mit unterschiedlichem Steuerbezug. Das Entgelt nach § 10 UStG wird ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer bemessen. Der Bruttobetrag enthält den Steueranteil. Die Einheit ist daher Teil der Preisangabe: 360 Euro netto und 360 Euro brutto sind nicht derselbe Betrag für den Einkauf.

Für die Beispielrechnung gilt der auf dem Beleg ausgewiesene Satz von 19 Prozent. § 12 UStG nennt 19 Prozent als allgemeinen Steuersatz und sieht außerdem ermäßigte Umsätze vor. Eine Rechnung kann auch steuerfreie Positionen enthalten. Übernehmen Sie deshalb den Satz, den der Beleg für die jeweilige Leistung oder Ware ausweist, statt jede Zeile pauschal mit 19 Prozent zu rechnen.

Die beiden Nettopositionen zur Gesamtsumme rechnen

Das Praxistelefon kostet im Beispiel 360 Euro netto, die Einrichtung 80 Euro netto. Zusammen sind es 440 Euro Nettobetrag. Mit den auf dieser Lieferantenrechnung ausgewiesenen 19 Prozent beträgt die Umsatzsteuer 83,60 Euro; 440 Euro plus Steuer ergeben 523,60 Euro brutto. § 12 UStG nennt 19 Prozent als allgemeinen Steuersatz und führt daneben ermäßigte Umsätze auf.

440 Euro netto und 83,60 Euro Steuer ergeben 523,60 Euro
440 Euro netto und 83,60 Euro Steuer ergeben 523,60 EuroDie beiden Anteile zeigen den im Beispiel angegebenen Satz von 19 Prozent auf 440 Euro Nettogrundlage.Beispiel: 19 Prozent440 Euro netto83,60 Euro SteuerZusammen 523,60 Euro
Die beiden Anteile zeigen den im Beispiel angegebenen Satz von 19 Prozent auf 440 Euro Nettogrundlage.

Der Rechenweg lautet: 360 plus 80 ergibt 440 Euro netto; 440 mal 0,19 ergibt 83,60 Euro Steuer; 440 plus 83,60 ergibt 523,60 Euro brutto. So sehen Sie auf einen Blick, woher der Gesamtbetrag kommt. Die Grafik fasst Nettogrundlage, Steuer und Bruttosumme als Teile desselben Beispiels zusammen.

Dieselben Positionen einschließlich Steuer ansehen

In der Bruttoansicht kostet das Gerät 428,40 Euro und die Einrichtung 95,20 Euro. Addiert ergeben beide Positionen wieder 523,60 Euro brutto. Das sind dieselben 360 und 80 Euro netto zuzüglich der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Zur Gegenprobe teilen Sie die Bruttopreise durch 1,19: 428,40 Euro werden zu 360 Euro netto, 95,20 Euro zu 80 Euro und 523,60 Euro zur Nettosumme von 440 Euro.

Dieselben Positionen netto und brutto
Dieselben Positionen netto und bruttoIm Beispiel ergeben Gerät und Einrichtung in beiden Ansichten insgesamt 523,60 Euro brutto.PositionNettoBruttoGerät360,00428,40Einrichtung80,0095,20Gesamtsumme bleibt523,60 Euro brutto
Im Beispiel ergeben Gerät und Einrichtung in beiden Ansichten insgesamt 523,60 Euro brutto.

§ 14 Absatz 4 UStG verlangt bei Rechnungen unter anderem das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag. Lesen Sie diese Angaben gemeinsam mit den Positionspreisen und dem Gesamtbetrag. Enthält ein Beleg mehrere Steuersätze oder steuerfreie Positionen, prüfen Sie die ausgewiesenen Gruppen getrennt. Ein einziger Rechenschritt mit 19 Prozent über alle Positionen passt dann nicht zu jeder Rechnung.

Anzeigewechsel und geänderte Eingabe auseinanderhalten

Bei einem reinen Anzeigewechsel bleiben Rechnungsbezug, Positionen und Brutto-Gesamtsumme gleich; geändert wird nur, ob der Preis vor oder einschließlich Steuer angezeigt wird. Im Beispiel gehören die Nettopositionen 360 und 80 Euro ebenso zum Gesamtbetrag von 523,60 Euro wie die Bruttopositionen 428,40 und 95,20 Euro. Stimmen Beleg, Positionen und Gesamtsumme überein, vergleichen Sie zwei Ansichten desselben Einkaufs.

Drei Bestandteile einer reinen Ansichtsfrage
Drei Bestandteile einer reinen AnsichtsfrageGleicher Belegbezug, gleiche Positionen und gleiche Gesamtsumme verbinden die beiden Ansichten desselben Einkaufs.Dieselbe RechnungBelegbezugPositionenGesamtsummeNur die Preisansicht wechselt
Gleicher Belegbezug, gleiche Positionen und gleiche Gesamtsumme verbinden die beiden Ansichten desselben Einkaufs.

Eine Preiseingabe kann dagegen die Rechengrundlage verändern. Wenn 428,40 Euro, die bereits als Bruttopreis ausgewiesen sind, als Nettopreis eingetragen werden, wird die Umsatzsteuer auf diese neue Nettogrundlage gerechnet. Das Ergebnis ist dann ein anderer Preis als die ursprünglichen 360 Euro netto beziehungsweise 428,40 Euro brutto. Achten Sie beim Übertragen deshalb auf die Bezeichnung des Eingabefelds und notieren Sie Beträge mit ihrer Einheit.

Wenn eine Summe nicht passt, vergleichen Sie in dieser Reihenfolge den Belegbezug, die enthaltenen Positionen und die Gesamtbeträge. Prüfen Sie danach, ob die Ansicht netto oder brutto ist und welche Steuersätze ausgewiesen sind. So lässt sich ein echter Preisunterschied von einer geänderten Darstellungs- oder Eingabeeinstellung unterscheiden.

Die Darstellung für die konkrete Praxisfrage verwenden

Eine Nettospalte allein beantwortet nicht, ob Ihre Praxis die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf. § 15 UStG setzt dafür unter anderem voraus, dass die gesetzlich geschuldete Steuer auf einer für das Unternehmen erbrachten Lieferung oder Leistung beruht und eine Rechnung nach §§ 14, 14a vorliegt. Wird ein Einkauf für Umsätze verwendet, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, kann das den Abzug mindern; bei teilweiser Nutzung für solche Umsätze ist der nicht abziehbare Anteil wirtschaftlich zuzuordnen. Die Preisansicht zeigt den Betrag, die Rechnung und der tatsächliche Verwendungszweck geben den weiteren Bezug.

Für eine Kostenübersicht oder einen Angebotsvergleich ist vor allem eine einheitliche Grundlage hilfreich: Vergleichen Sie Nettobeträge mit Nettobeträgen oder Bruttosummen mit Bruttosummen. Prüfen Sie außerdem, ob beide Angebote denselben Umfang enthalten, etwa Telefon und Einrichtung, sowie dieselben Rabatte und Lieferkosten. Dann beschreibt der Unterschied wirklich den Preis und entsteht nicht nur dadurch, dass eine Zahl die Steuer schon enthält.

Diese Seite behandelt eingehende Lieferantenrechnungen. Für die andere Richtung erstellt easymed Privatrechnungen aus den zugehörigen Patienten- und Leistungsdaten. Mit aktivierter Lexware-Office-Anbindung erhält der übergebene Beleg die dort vergebene Rechnungsnummer; bezahlte Rechnungen werden täglich abgeglichen. Die Angaben zu einer Lieferantenrechnung bleiben davon getrennt und lassen sich mit dem Rechenweg oben prüfen.

Häufige Fragen

Warum bleibt der Gesamtbetrag beim Netto-Brutto-Anzeigewechsel gleich?

Netto ist der Betrag vor Umsatzsteuer. Im Beispiel werden 360 und 80 Euro netto zu 440 Euro addiert; darauf kommen 83,60 Euro Steuer. Als Bruttopreise addieren sich 428,40 und 95,20 Euro ebenfalls zu 523,60 Euro, weil beide Ansichten denselben Einkauf zeigen.

Darf ich auf die Brutto-Positionspreise noch einmal 19 Prozent aufschlagen?

Nein. Die 428,40 Euro für das Gerät und 95,20 Euro für die Einrichtung enthalten im Beispiel bereits die Umsatzsteuer. Wenn Sie einen Bruttopreis als Nettopreis übernehmen, rechnen Sie die Steuer auf eine neue Grundlage und erhalten einen anderen Preis.

Zeigt eine Nettospalte, dass meine Praxis die Vorsteuer abziehen darf?

Nein. Eine Nettospalte zeigt den Betrag vor Umsatzsteuer. § 15 UStG knüpft den Vorsteuerabzug unter anderem an gesetzlich geschuldete Steuer für eine betriebliche Lieferung oder Leistung und an eine Rechnung nach §§ 14, 14a; bei bestimmten steuerfreien Umsätzen kann der Abzug ausgeschlossen sein.

Wie unterscheide ich einen Anzeigewechsel von einer geänderten Preiseingabe?

Bei einem Anzeigewechsel bleiben Beleg, Positionen und Gesamtsumme gleich. Eine geänderte Eingabe kann die Berechnungsgrundlage verändern: Wird der ursprüngliche Bruttopreis von 428,40 Euro als Nettopreis erfasst, wird die Steuer auf diesen höheren Nettobetrag berechnet. Übernehmen Sie Preise daher immer mit ihrer ausgewiesenen Einheit.

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