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Praxisorganisation

Neue Praxisvorgaben prüfen: Geltungsbereich und Frist

Prüfen Sie Praxisart, Tätigkeit, konkrete Pflicht und Frist in der Originalquelle. § 360 SGB V zeigt die unterschiedlichen Termine für elektronische Heilmittelverordnungen.

easymed.digital Redaktion 5 Min. Lesezeit
Eine Praxisinhaberin vergleicht zwei Unterlagen am Schreibtisch einer Therapiepraxis.

Neue Praxisvorgaben prüfen Sie, indem Sie die aktuelle Originalquelle mit vier Angaben abgleichen: Wer ist adressiert, in welcher Versorgungsform arbeitet die Praxis, welche konkrete Handlung wird verlangt und ab wann? Eine Information für Zahnarztpraxen gilt nicht automatisch auch für eine Physiotherapie. Ein konkretes Beispiel aus § 360 SGB V zeigt, warum die Rollen und Termine getrennt gehören: Heilmittelerbringer müssen ab dem 1. Januar 2027 Leistungen auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung erbringen; der TI-Anschluss zum Abruf ist bis zum 1. Oktober 2027 vorgesehen.

Sobald die fachliche Zuordnung feststeht, lässt sich die organisatorische Änderung an der richtigen Stelle einplanen. Der easymed-Teamkalender ordnet Termine nach Zeitraum und Behandler. In der Patientenakte finden sich Stammdaten, Versicherung, Verlauf, Dokumente und Hinweise; die Behandlungsdokumentation hält Befund und Verlauf je Termin fest. So bleiben bestätigte Termine und die tägliche Behandlung in einem nachvollziehbaren Praxisablauf.

Adressaten, Praxisart und eigene Rolle abgleichen

Öffnen Sie die Quelle hinter einer Meldung und lesen Sie die Stelle, die den Geltungsbereich beschreibt. Eine Überschrift mit dem Wort „Praxen“ reicht für die Zuordnung nicht: Entscheidend sind die ausdrücklich genannten Berufsgruppen, die Versorgungsform und die Rolle, die Ihre Praxis in dem beschriebenen Vorgang übernimmt.

Die KZBV-Information zur IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis erläutert die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V. § 390 rahmt die Richtlinie für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung und macht sie für die daran teilnehmenden Leistungserbringer verbindlich. Eine Physiotherapiepraxis sollte aus einer zahnärztlichen Meldung weder eine eigene Pflicht ableiten noch schließen, dass für sie keine anderen IT-Sicherheitsanforderungen gelten. Sie ordnet ihre Tätigkeit der dafür geltenden Originalquelle zu.

Quelle, Praxisrolle und Vorgang zuordnen
KZBV-Info IT-Sicherheit Zahnarztpraxis Eigene Praxis Physiotherapie eigene Rolle klären Welche Quelle gilt für den konkreten Versorgungsweg? Adressaten + Tätigkeit prüfen
Die KZBV-Information zum § 390 SGB V beschreibt den ärztlichen und zahnärztlichen Rahmen. Eine Therapiepraxis prüft ihre eigene Rolle an der dafür geltenden Originalquelle.

Halten Sie für die erste Einordnung drei Punkte nebeneinander fest: die Quelle und ihren Adressatenkreis, die eigene Praxisart samt Versorgungsweg und den konkreten Vorgang. Bei einer Meldung zu elektronischen Verordnungen ist etwa wichtig, ob die Praxis verordnet oder eine verordnete Heilmittelleistung erbringt. So wird aus einer allgemeinen Schlagzeile eine prüfbare Frage an den passenden Abschnitt der Regelung.

Die konkrete Handlung und die Rolle unterscheiden

Lesen Sie im Originaltext nicht nur, welche Leistung genannt ist, sondern auch, wer sie ausführen muss. Eine Pflicht zum elektronischen Ausstellen ist ein anderer Arbeitsschritt als die Pflicht, eine Leistung auf Grundlage einer elektronischen Verordnung zu erbringen. Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur kann wiederum einen eigenen Termin haben.

§ 360 Absatz 7 SGB V nennt für Heilmittelerbringer ab dem 1. Januar 2027 die Pflicht, Leistungen auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung zu erbringen. Absatz 8 sieht für Heil- und Hilfsmittelerbringer den Anschluss an die Telematikinfrastruktur bis zum 1. Oktober 2027 vor, damit elektronische Verordnungen abgerufen werden können. Die Regelung zur elektronischen Ausstellung richtet sich dabei an die in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Verordner. Für Ihre Praxis ist deshalb die eigene Rolle als verordnende oder leistungserbringende Stelle ausschlaggebend.

E-Verordnung: Leistung und Anschluss haben eigene Termine
§ 360 SGB V · Heilmittelerbringer ab 1. Januar 2027 Leistung auf Grundlage einer elektronischen Verordnung bis 1. Oktober 2027 TI-Anschluss zum Abruf elektronischer Verordnungen Ausstellung: gesetzlich bezeichnete Verordner Absatz 15: Fristverlängerung möglich
§ 360 SGB V trennt bei Heilmittelerbringern die Leistung auf Grundlage einer elektronischen Verordnung vom TI-Anschluss zum elektronischen Abruf.

In einem Einzelfall, in dem der elektronische Abruf aus technischen Gründen nicht möglich ist, gilt die Pflicht zur Leistung auf Grundlage der elektronischen Verordnung nach Absatz 7 nicht. Absatz 15 ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium außerdem, Fristen der Absätze 2 bis 8 durch Rechtsverordnung zu verlängern. Prüfen Sie deshalb vor einer konkreten Terminplanung die aktuelle Gesetzesfassung und eine mögliche Friständerung. Die beiden genannten Daten beschreiben unterschiedliche Aufgaben und sollten getrennt im Praxisplan stehen.

Veröffentlichung, Inkrafttreten und Umstellung auseinanderhalten

Ordnen Sie jedes Datum dem Ereignis zu, das die Quelle damit verbindet. Das Veröffentlichungsdatum sagt, wann eine Information oder Regelung bekannt gemacht wurde. Das Inkrafttreten bezeichnet den Beginn ihrer rechtlichen Geltung. Eine Übergangs- oder Umsetzungsfrist kann festlegen, ab wann einzelne neue Anforderungen einzuhalten sind.

Die KZBV nennt für ihre aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie ein anschauliches Beispiel: Sie wurde am 1. Juli 2025 veröffentlicht, trat am 2. Juli 2025 in Kraft, und neu eingeführte oder geänderte Anforderungen waren ab dem 2. Januar 2026 umzusetzen. Diese Daten gelten für den dort erläuterten Richtlinienkontext. Sie lassen sich nicht als Fristen für andere Berufsgruppen oder Regelungen übernehmen.

Drei Datumsarten im KZBV-Beispiel
Beispiel: KZBV 1. Juli 2025 Veröffentlichung 2. Juli 2025 Inkrafttreten 2. Januar 2026 Neue/geänderte Anforderungen umsetzen
Für die aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie der KZBV stehen Veröffentlichung, Inkrafttreten und Umsetzung neuer oder geänderter Anforderungen an unterschiedlichen Tagen.

Notieren Sie in Ihrer Übersicht neben jedem Datum das dazugehörige Ereignis und die betroffene Anforderung. Prüfen Sie danach, ob eine spätere Fassung oder eine Rechtsverordnung den Termin geändert hat. Gerade bei einer Meldung, die ältere und neue Anforderungen zusammenfasst, verhindert die Trennung der Daten, dass ein Veröffentlichungsdatum versehentlich als Umstellungsfrist im Team landet.

Pflicht, technische Voraussetzung und Angebot trennen

Eine gesetzliche Vorgabe beschreibt, wer welche Handlung schuldet. Eine technische Voraussetzung beschreibt, was für diesen Arbeitsweg gebraucht wird. Ein Produkt- oder Servicepaket ist das Angebot eines Anbieters. Diese drei Ebenen können zusammenhängen, sind aber nicht dasselbe: Ein Paketname belegt für sich genommen weder den Umfang einer gesetzlichen Pflicht noch, dass jedes enthaltene Gerät oder jede Zusatzleistung benötigt wird.

Auch die KZBV-Information macht diese Unterscheidung konkret. Für die dort erläuterte IT-Sicherheitsrichtlinie müssen Zahnarztpraxen nach der KZBV keine zertifizierten IT-Dienstleister beauftragen. Zertifizierte Anbieter werden als Unterstützung beschrieben, wenn die Praxis sie nutzen möchte. Diese Aussage gehört zu genau diesem Richtlinienkontext; sie ersetzt nicht die Prüfung anderer Anforderungen.

Wenn ein Angebot eine „Komplettlösung“ verspricht, vergleichen Sie seine Bestandteile mit dem bestätigten Arbeitsschritt: Welche Leistung wird zur Erfüllung der Vorgabe gebraucht, was erleichtert lediglich die Umsetzung, und was ist zusätzlich buchbar? Fragen Sie nach der konkreten Aufgabe, Einrichtung und laufendem Service. So kann die Praxis den Umfang am vorhandenen Aufbau ausrichten, statt eine Formulierung aus einem Angebot mit dem Gesetzestext gleichzusetzen.

Den bestätigten Schritt im Team verankern

Für eine knappe interne Übersicht genügen Quelle und geprüfte Fassung, betroffene Tätigkeit, konkrete Handlung, Datum samt Ereignis und die zuständige Person. Ergänzen Sie eine offene Frage nur dort, wo die Quelle sie tatsächlich lässt. So sieht das Team, worauf sich die Zuordnung stützt und welcher nächste Schritt eingeplant ist.

Bei elektronischen Heilmittelverordnungen kann die Übersicht beispielsweise die Rolle „Heilmittelerbringer“, die Leistung auf Grundlage einer elektronischen Verordnung ab 1. Januar 2027 und den TI-Anschluss zum Abruf bis 1. Oktober 2027 getrennt aufführen. Den aktuellen Stand einer möglichen Fristverordnung prüfen Sie dazu in der Originalquelle. Diese Einordnung macht die interne Planung konkret, ohne die Frage der Ausstellung mit dem Abruf oder der Leistungserbringung zu vermischen.

Wenn eine bestätigte Änderung einen Teamtermin betrifft, können Sie die Zeit im Kalender nach Behandler und Zeitraum koordinieren. Für konkrete Behandlungsabläufe bündelt die Patientenakte die dazugehörigen Angaben und Dokumente; die Behandlungsdokumentation hält Befund und Verlauf je Termin fest. Die Funktionen von easymed unterstützen diese täglichen Praxiswege. Die fachliche Zuordnung bleibt an die Originalquelle gebunden; die Praxissoftware macht den vereinbarten Ablauf im Teamalltag auffindbar.

Lernen Sie easymed kennen, wenn Sie Terminplanung, Patientenakte und Behandlungsdokumentation in einem Praxisablauf ansehen möchten.

Häufige Fragen

Gilt eine KZBV-Information zur IT-Sicherheit automatisch für eine Physiotherapiepraxis?

Nein, die KZBV-Seite erläutert die IT-Sicherheitsrichtlinie im Rahmen des § 390 SGB V für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung. Prüfen Sie die Quelle, die Ihre eigene Praxisart, Versorgungsform und Tätigkeit erfasst.

Welche Termine nennt § 360 SGB V für Heilmittelerbringer bei elektronischen Verordnungen?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Heilmittelerbringer Leistungen auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung erbringen, wenn der elektronische Abruf technisch möglich ist. Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur zum elektronischen Abruf ist bis zum 1. Oktober 2027 vorgesehen. Prüfen Sie vor der Planung eine mögliche Friständerung.

Sind Veröffentlichungsdatum, Inkrafttreten und Umsetzungsfrist dasselbe?

Nein. Ordnen Sie Veröffentlichung, Inkrafttreten und Umsetzung getrennt zu. Die KZBV nennt für ihre aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie den 1. Juli 2025 als Veröffentlichungsdatum, den 2. Juli 2025 als Inkrafttreten und den 2. Januar 2026 für die Umsetzung neuer oder geänderter Anforderungen. Diese Zuordnung gehört zu diesem Richtlinienkontext.

Muss eine Praxis für die IT-Sicherheitsrichtlinie einen zertifizierten Dienstleister beauftragen?

Für die von der KZBV erläuterte IT-Sicherheitsrichtlinie müssen Sie keinen zertifizierten IT-Dienstleister beauftragen. Die KZBV beschreibt zertifizierte Anbieter als mögliche Unterstützung. Die Aussage bezieht sich auf diesen Richtlinienkontext.

Wie hilft easymed dabei, bestätigte Praxisänderungen im Teamalltag abzubilden?

Sie können Termine im easymed-Teamkalender nach Zeitraum und Behandler organisieren. Die Patientenakte bündelt Stammdaten, Versicherung, Verlauf, Dokumente und Hinweise; die Behandlungsdokumentation hält Befund und Verlauf je Termin fest.

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