Wenn Ihre Therapiepraxis einen Kurs, eine Selbstzahlerleistung oder ein Produktpaket plant, entscheidet der Angebotstitel nicht über die Umsatzsteuer. § 4 Nr. 14 UStG knüpft an die tatsächlich erbrachte Heilbehandlung, ihren therapeutischen Zweck und die beruflichen Voraussetzungen an. easymed führt Selbstzahlerleistungen mit eigenen Preisen und erstellt Rechnungen aus erfassten Leistungen.
Für die Einordnung beschreiben Sie, was Patientinnen und Patienten erhalten, wer die Leistung durchführt und welche Bestandteile dazugehören. Bei Anleitung, Übungen und Produkt liefert das Wort „Paket“ noch keine steuerliche Antwort. Der Beitrag zeigt, welche Angaben die Prüfung konkret machen und wie die geklärte Leistung in die Privatrechnung einfließt.
Die private Abrechnung direkt an erfasste Leistungen anschließen
In easymed für Physiotherapiepraxen können Sie Selbstzahlerleistungen mit eigenen Preisen verwenden. Rechnungen entstehen aus den erfassten Leistungen. Die vorhandene Patientenzuordnung und der dokumentierte Leistungsbezug bilden damit die Grundlage für den Rechnungsentwurf. Sie schreiben die erbrachte Leistung nicht jedes Mal aus einer losen Notiz neu ab.
Nach der steuerlichen Einordnung erfassen Sie die Leistung mit ihrer Bezeichnung und ihrem Preis und verwenden sie für die Abrechnung. easymed bildet die Privatrechnung aus erfassten Leistungen; Ihr Team muss die Behandlung dafür nicht aus einer zweiten Liste neu zusammensuchen.
Den tatsächlichen Inhalt des neuen Angebots beschreiben
Beschreiben Sie zuerst, was die Person tatsächlich erhält. Im Beispiel besteht ein neues Angebot aus persönlicher Anleitung, begleitenden Übungen und einem optional mitgegebenen Produkt. Die drei Bestandteile werden mit ihrem jeweiligen Zweck benannt. So bleibt erkennbar, ob das Produkt eigenständig verkauft wird oder welche Leistung in einem vereinbarten Paket enthalten ist.
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Für eine brauchbare Beschreibung klären Sie: Wer führt die Leistung aus, mit welchem Ziel und in welchem Umfang? Ein Titel wie „Gesundheitsangebot“ sagt wenig. Benennen Sie die tatsächliche Anleitung, die Teilnehmenden und die Termine. Bei einem physiotherapeutischen Angebot halten Sie auch die Qualifikation der durchführenden Person sowie eine mögliche Verordnung oder Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme fest.
Verwenden Sie dieselbe Beschreibung vor der Buchung: Nennen Sie Preis, Anzahl der Termine und ob das Produkt optional, enthalten oder separat angeboten wird. So beziehen sich Vereinbarung und spätere Rechnung auf denselben tatsächlichen Umfang.
Ein Angebot mit mehreren Bestandteilen beurteilen
Bei einem Angebot aus Anleitung, Übungen und Produkt ist der tatsächliche Zusammenhang entscheidend. Notieren Sie, ob die einzelnen Bestandteile getrennt gebucht und genutzt werden können, ob es dafür eigene Preise gibt und welche Funktion das Produkt im Angebot hat. Diese Angaben beschreiben die Vereinbarung für die steuerliche Frage; eine gemeinsame Buchung oder ein Gesamtpreis beantwortet sie allein noch nicht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Verfahren C‑581/19 ein konkretes Angebot aus sportlicher Betätigung und Ernährungsberatung betrachtet. Unter den dort festgestellten Umständen waren die Leistungen voneinander trennbar und selbständig zu beurteilen. Das Urteil legt die Behandlung eines Praxisangebots nicht pauschal fest. Es zeigt, warum Sie die tatsächliche Verbindung der Bestandteile beschreiben sollten, statt aus dem Paketnamen auf die Umsatzsteuer zu schließen (Urteil des EuGH, C‑581/19).
Die Umsatzsteuerfrage auf den konkreten Leistungszweck beziehen
§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen einer dort genannten oder ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, Abschnitte 4.14.1 und 4.14.4 beschreibt den Gesundheitszweck der Leistung und verlangt die entsprechende berufliche Befähigung. Er behandelt Physiotherapie gesondert: Eine ärztliche Verordnung ist für die Steuerbefreiung dieser Tätigkeit nicht erforderlich. Für andere Gesundheitsfachberufe kommt die Befreiung grundsätzlich nur bei einer ärztlichen oder Heilpraktiker-Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Betracht. Ein Angebot ist deshalb nicht allein wegen des Praxisnamens oder der Berufsbezeichnung steuerfrei.
Bereiten Sie für eine offene steuerliche Frage die vorhandene Leistungsbeschreibung und Ihre konkrete Frage vor. Beispielsweise: Wie werden persönliche Anleitung und ein separat verkauftes Produkt in diesem Angebot behandelt? Die Steuerberatung erhält damit den tatsächlichen Inhalt statt einer Sammlung allgemeiner Vermutungen. Eine bereits geklärte unveränderte Behandlung muss für diese neue Frage nicht erneut beschrieben werden.
Formulieren Sie die Frage anhand der Tatsachen: Fällt diese Leistung, ausgeführt von dieser Person und mit diesem Zweck, unter § 4 Nr. 14 UStG? Bei einer physiotherapeutischen Leistung erläutern Sie den therapeutischen Inhalt; eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht allgemein erforderlich. Bei anderen Gesundheitsfachberufen nennen Sie, soweit einschlägig, die Verordnung oder den Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsrahmen. Fragen Sie bei einem Produkt auch, ob es eigenständig angeboten wird oder zum Paket gehört.
Notieren Sie, welche Angebotsfassung und welcher Umfang besprochen wurden und welche Rechnungsangaben sich daraus ergeben. Ändern sich Umfang oder Zweck, geben Sie genau diese Änderung in die Prüfung.
Leistungsdatensatz und Rechnungsvorlage passend verwenden
Nach der Einordnung schließen Sie den Rechnungsweg an die vereinbarte Leistung an: Bezeichnung und Umfang erklären das Angebot, der Leistungsdatensatz enthält die abgestimmten Angaben und der Rechnungsentwurf verwendet die erfasste Leistung. Die zuständige Person liest die neue Position einmal im Zusammenhang mit dem vereinbarten Angebot.
Bei mehreren Bestandteilen soll erkennbar sein, wie die abrechenbaren Positionen zur Vereinbarung passen. Werden Anleitung und Produkt getrennt angeboten, erhalten beide eine verständliche Zuordnung. Wird ein Paket vereinbart, beziehen sich Beschreibung und Preis auf dessen tatsächlichen Umfang. Die passende Darstellung richtet sich nach dem geklärten Angebot.
§ 14 Abs. 4 UStG nennt Art und Umfang der Leistung sowie Steuersatz und Steuerbetrag oder bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf als Rechnungsangaben. Ordnen Sie jede Position der geprüften Beschreibung und ihrer steuerlichen Behandlung zu.
Prüfen Sie die erste Rechnung auf Leistungsbeschreibung, tatsächlichen Umfang und Steuerhinweis. Wenn eine Angabe angepasst werden muss, ändern Sie die betroffene Position oder Vorlage für das neue Angebot.
Einen veränderten Umfang gezielt ergänzen
Ein Kurs mit persönlicher Anleitung soll künftig zusätzlich ein Produktpaket umfassen. Die bisherige Fassung bleibt als Grundlage für frühere Vereinbarungen verständlich; der neue Entwurf beschreibt die hinzugekommene Leistung. Legen Sie für die Rückfrage beide Angebotsfassungen und die jeweilige Preisgestaltung vor. So kann die Einordnung an den veränderten Umfang anknüpfen.
Vergleichen Sie Inhalt, Durchführung und Preisgestaltung: Welche Termine oder Produkte kommen hinzu, lässt sich ein Bestandteil weiter separat buchen und ändert sich der Leistungszweck? Das beschreibt den tatsächlichen Unterschied besser als ein neuer Angebotsname.
Nach der Klärung verwenden Sie die passende Leistungsbeschreibung in der erfassten Selbstzahlerleistung und ihrer Privatrechnung.